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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

18.2 „Vererbbarkeit” von Persönlichkeitsrechten?

Ein Erbe wandte sich an den Landesbeauftragten, weil ein Sozialleistungsträger ihm den Einblick in die bei ihm vorhandenen Unterlagen über den Verstorbenen verwehrte. Als Begründung für den gewünschten Einblick gab der Erbe an, es seien im letzten Lebensjahr des Verstorbenen erhebliche Summen der Ersparnisse verschwunden und es bestehe der Verdacht, daß ein Vermögensschaden zu Lasten der Erben entstanden sei.
Dem Anraten, bei einem Verdacht auf Vermögensschädigung die Staatsanwaltschaft einzuschalten, folgte er nicht. Vielmehr vertrat der Erbe die Auffassung, daß er als Erbe direkt in die Rechte des Verblichenen eintreten würde.
Die Ablehnung der Akteneinsicht durch den Sozialleistungsträger war rechtens.

Die Persönlichkeitsrechte einer natürlichen Person sind an diese gebunden und gehen - von einzelnen gesetzlich geregelten Ausnahmefällen abgesehen - mit deren Tod unter. Eine Ausnahme ist in § 35 Abs. 5 Satz 2 SGB I enthalten. Danach dürfen Sozialdaten Verstorbener verarbeitet - also auch an Dritte übermittelt - werden, wenn schutzwürdige Interessen des Verstorbenen oder seiner Angehörigen (das sind aber nicht unbedingt die bürgerlich-rechtlichen Erben!) dadurch nicht beeinträchtigt werden können.
Der Begriff der Angehörigen ist nach Sinn und Zweck der Vorschrift in Anlehnung an § 56 SGB I auszulegen. Dort sind nur Ehegatten, Kinder, Eltern und Haushaltsführer genannt. Der hier auftretende Erbe gehörte nicht zu diesem Personenkreis.
Und in diesem speziellen Fall gab es noch ein weiteres Hindernis:
Der Beschwerdeführer war nur Miterbe. Im Falle einer Erbengemeinschaft aber müssen Auskünfte durch alle (Mit)Erben gefordert werden. Auch daran fehlte es.