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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

18.6 Daten auf der gesetzlichen Krankenversicherungskarte

Ein aufmerksamer Bürger ließ seine Krankenversicherungskarte auslesen und stellte dabei fest, daß dort Daten enthalten waren, deren Bedeutung ihm

Mitarbeiter seiner gesetzlichen Krankenversicherung nicht erklären konnten. Daraufhin wandte er sich an den Landesbeauftragten.

Dessen Überprüfung ergab, daß über die in § 291 Abs. 2 SGB V enumerativ aufgeführten Angaben unzulässigerweise weitere Angaben, z.B. zum Risikostrukturausgleich nach § 266 SGB V, auf der Versichertenkarte enthalten waren.

Im Zuge der weiteren Nachforschungen wurde festgestellt, daß diese Angaben nicht nur im Bereich der Krankenkasse in Sachsen-Anhalt, sondern sogar bundesweit genutzt wurden. Deshalb war die Zuständigkeit des Bundesbeauftragten für den Datenschutz gegeben, der die Angelegenheit weiter verfolgte.

Zwischenzeitlich werden Überlegungen angestellt, den Umfang der Daten auf der Krankenversicherungskarte zu erweitern. In jedem Fall ist die festgestellte Verfahrensweise geeignet, bei den Versicherten Mißtrauen hinsichtlich des Umgangs mit ihren personenbezogenen Daten zu wecken.