V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
18.7 Anforderung von Patientenunterlagen durch eine Betriebskrankenkasse
Durch Anfragen wurde dem Landesbeauftragten bekannt, daß die Novitas Vereinigte Betriebskrankenkasse auch in Sachsen-Anhalt Patienten- bzw. Unterlagen aus Krankenhausbehandlungen zur Vorlage bei einem von ihr bestimmten Arzt abforderte. Zur rechtlichen Begründung bezog sie sich auf verschiedene gerichtliche Entscheidungen, die dieses Verfahren angeblich zulassen würden. Der Landesbeauftragte fand diese weder rechtlich überzeugend noch gar bindend für andere Fälle.
Richtig ist, daß die Krankenkassen nach § 275 SGB V berechtigt sind, bei individuellen Verdachtsfällen (nicht generell!) Voraussetzungen, Art und Umfang der Leistungen im Krankenhaus zu prüfen. Da die Kassen selbst über keinen medizinischen Sachverstand verfügen, sieht das Gesetz in solchen Fällen vor, Stellungnahmen des Medizinischen Dienstes der Krankenversicherungen (MDK) einzuholen. Die Krankenhäuser sind dementsprechend verpflichtet, die Behandlungsunterlagen zur Prüfung nach § 276 Abs. 2 SGB V unmittelbar an den MDK
zu senden. Eine Pflicht des Krankenhauses, Unterlagen an andere von der Kasse beauftragte Ärzte zu übersenden, gibt es nicht. Auch eine Schweigepflichtentbindungserklärung des betroffenen Patienten ändert nichts an dem gesetzlich vorgesehenen Verfahrensweg über den MDK.
Da diese Betriebskrankenkasse bundesweit tätig ist, hat der Bundesbeauftragte für den Datenschutz in einem Rundschreiben an die Dachverbände der verschiedenen Krankenversicherungen auf diese Rechtslage hingewiesen.
Krankenhäuser tun gut daran, die Regeln zu beachten, da ein Verstoß gegen diese Vorschriften unter Umständen zu einem Strafverfahren nach § 203 StGB führt.