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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

19. Statistik

19.1    Hochbaustatistik

In dem am 01.01.1999 in Kraft getretenen (Bundes-)Hochbaustatistikgesetz (HBauStatG) ist in § 6 auch die Auskunftspflicht neu geregelt worden. Auskunft für Bundesstatistiken ist nach § 15 Abs. 2 BStatG nur gegenüber den mit deren Durchführung betrauten Stellen und Personen zu erteilen. In Sachsen-Anhalt ist dies gemäß § 2 Abs. 2 Ziff. 1 StatG-LSA nur das Statistische Landesamt.

Allerdings ist in Sachsen-Anhalt z.Zt. das Verfahren noch so, daß die Bauherren oder die mit der Baubetreuung Beauftragten die zutreffenden Merkmale auf den Erhebungsbögen ausfüllen und die Belege dann zunächst an die Bauaufsichtsbehörden weiterleiten. Diese ergänzen die Belege mit Merkmalen, die nur sie mitteilen können und geben sie dann an das Statistische Landesamt weiter.

Im Gegensatz zum Landesbeauftragten, der in dieser Verfahrensweise eine Durchbrechung des Gebotes der strikten Trennung von Statistik und Verwaltungsvollzug sieht, hält das für Statistik in Sachsen-Anhalt zuständige Ministerium des Innern dieses Verfahren für legal. Es begründet diese Ansicht damit, daß den Bauaufsichtsbehörden die von den Bauherren zur Statistik mitgeteilten Angaben ohnehin bekannt seien. Deshalb sei der Verfahrensweg in den meisten Bundesländern so üblich.

Das Ministerium des Innern hat inzwischen jedoch mitgeteilt, daß wegen der erfolgten umfassenden Novellierung der Landesbauordnung beabsichtigt sei, von der in § 6 Abs. 2 HBauStatG erteilten Verordnungsermächtigung Gebrauch zu machen und den Verfahrensweg der Auskunftserteilung neu zu regeln. Dabei wird auch auf datenschutzrechtliche Belange zu achten sein.