V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
19.2 Bevölkerungsstatistik
Die Standesämter sind nach §§ 1, 2 und 6 BevStatG verpflichtet, bei Eheschließungen, Geburten, Sterbefällen, Todeserklärungen und gerichtlichen Feststellungen der Todeszeit laufend bestimmte Angaben mit Zählkarten zu erfassen und dem Statistischen Landesamt zu übersenden.
Durch das Ministerium des Innern wurde der Landesbeauftragte um Stellungnahme dazu gebeten, ob Bedenken gegen eine vereinfachte Übersendung dieser Daten auf Diskette an das Statistische Landesamt bestünden.
Bei der Überprüfung durch den Landesbeauftragten zeigte sich, daß bei dem Verfahren mit den bisher verwendeten Zählblättern auch von § 2 BevStatG nicht gedeckte personenbezogene Einzelmerkmale der Betroffenen an das Statistische Landesamt übermittelt wurden.
Das lag an einer Nichtbeachtung der gesetzlichen Grundlagen und einem diesbezüglich falschen Schreiben des Bundesministeriums des Innern aus dem Jahre 1990.
Auf die Hinweise des Landesbeauftragten wurden die Datenerhebungsbögen der z.Zt. geltenden Rechtslage angepaßt und die Standesämter darüber unterrichtet, welche Merkmale zukünftig als Hilfsmerkmale zu verwenden sind.
Diese nun korrekte Datenübermittlung an das Statistische Landesamt kann auch mittels maschinenlesbarer Datenträger erfolgen.
Der Bundesgesetzgeber bleibt aber aufgefordert, bei der nächsten Änderung des BevStatG den Katalog der Erhebungsmerkmale den aktuellen Erfordernissen anzupassen und die Hilfsmerkmale explizit im Gesetz zu nennen.