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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

22.3 Parkerleichterung für Schwerbehinderte

Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung und Blinden werden nach § 6 des Straßenverkehrsgesetz (StVG) Parkerleichterungen gewährt. Diese haben dann bundesweite Gültigkeit. Die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen erfolgt gem. § 46 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO), das Verfahren ist in den Verwaltungsvorschriften zu § 46 StVO geregelt. Zum Nachweis ist vom Berechtigten bei Inanspruchnahme der Genehmigungsbescheid mitzuführen und ein Ausweis im Fahrzeug gut sichtbar auszulegen.

Für den Genehmigungsbescheid und den Ausweis nach § 46 StVO sind bundeseinheitliche Formblätter vorgeschrieben. Danach besteht die Möglichkeit, das Namensfeld auf dem auszulegenden Ausweis auf Wunsch des/der Berechtigten freizulassen. In diesen Fällen wird der Name auf der Rückseite des Ausweises eingetragen.

Für die Gewährung von Parkerleichterungen für behinderte Personen, bei denen keine außergewöhnliche Gehbehinderung vorliegt, aber aufgrund der Behinderung oder Krankheit ein Bedarf an Parkerleichterung besteht, hat das Land Sachsen-Anhalt in einem Gemeinsamen Runderlaß des MWV und des MS Regelungen getroffen. Damit wurde im Interesse der Behinderten, allerdings nur für den Gebrauch in Sachsen-Anhalt, diese nach Bundesrecht bestehende Parkerleichterung auf einen größeren Personenkreis erweitert.

Auf die Ausgabe eines Parkausweises, wie in der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 46 StVO vorgesehen, wurde allerdings im Runderlaß verzichtet.

Ein behinderter Bürger beantragte bei seiner zuständigen Straßenverkehrsbehörde die in Sachsen-Anhalt mögliche (erweiterte) Ausnahmegenehmigung. Da die Voraussetzungen vorlagen, erteilte die Behörde die Genehmigung und wies den betroffenen Bürger darauf hin, diese sei gut sichtbar im Fahrzeug beim Parken auszulegen.

Das Problem für den Bürger bestand nun darin, daß die Ausnahmegenehmigung eine Fülle von personenbezogenen Angaben enthielt, die bei der geforderten gut sichtbaren Auslegung im Kraftfahrzeug von jedermann im Vorbeigehen zur Kenntnis genommen werden konnten. Zu lesen waren neben seinem Vor- und Zunamen die vollständige Wohnanschrift, und unter der Rubrik „Besondere Bedingungen und Auflagen” fanden sich auch noch die Gründe für die Ausnahmegenehmigung mit medizinischen Angaben über seine körperliche Behinderung. Der Bürger konnte sich nicht vorstellen, daß dies datenschutzrechtlich zulässig sei und bat den Landesbeauftragten um Überprüfung.

Die Überprüfung ergab Anwendungs- und Umsetzungsprobleme bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde. Diese hatte sich im Geflecht zwischen der bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschrift zu § 46 Abs. 1 StVO für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung sowie für Blinde und den ergänzenden Regelungen im Runderlaß des MWV und des MS verheddert.

Richtig war natürlich, daß die dem Bürger zu erteilende Ausnahmegenehmigung als Verwaltungsakt alle die genannten personenbezogenen Angaben enthalten mußte. Davon zu trennen war aber der im Fahrzeug gut sichtbar auszulegende Berechtigungsnachweis. Der Gemeinsame Runderlaß des MWV und MS sieht aber keinen gesonderten Ausweis vor.

Trotzdem hätte die Straßenverkehrsbehörde mit Rücksicht auf die sensiblen Daten und die negativen Auswirkungen für den Betroffenen eine datenschutzgerechte Lösung finden müssen.

Auf den entsprechenden Hinweis des Landesbeauftragten räumte der Landkreis seine datenschutzrechtlich fehlerhafte Verfahrensweise ein und versorgte den Bürger mit einer datenschutzrechtlich unbedenklichen Ausnahmegenehmigung.

Der Landesbeauftragte hat das Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr gebeten, die datenschutzgerechte Bundesregelung auch für die erweiterten Fälle in den Gemeinsamen Runderlaß einzuarbeiten.