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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

23.2 Unterstützung von Wahlvorschlägen für die Kommunalwahl

Der Landesbeauftragte hatte aufgrund von Eingaben zu prüfen, ob im Melde- und im Wahlamt einer Stadt die Bearbeitung der eingereichten Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge von Wählergemeinschaften den datenschutzrechtlichen Voraussetzungen entsprach.

Für die Unterstützungsunterschriften werden Formblätter verwendet. Darin ist vorgesehen, daß die Meldebehörde in dem vom Unterstützer unterschriebenen und mit Familien-, Vornamen, Geburtsdatum sowie Anschrift versehenen Vordruck die Wahlberechtigung in der Gemeinde bzw. für den Kreis bestätigt.

In den beanstandeten Fällen hatte die Meldebehörde eine größere Zahl solcher Formblätter mit dem Vermerk „die Bescheinigung kann nicht erteilt werden, da die Personendaten nicht korrekt sind” an die Wählergemeinschaft zurückgegeben.

Wie die Prüfung ergab, war die verweigerte Bestätigung in mehreren Fällen nicht rechtens. Maßgebendes Kriterium für die Bescheinigung des Wahlrechts war, ob die betroffenen Unterstützer nach Maßgabe der §§ 20 ff GO LSA Einwohner der Gemeinde und dort entsprechend dem Meldegesetz registriert waren. Dabei müssen die für eine Identitätsfeststellung erforderlichen Daten vollständig und richtig sein, wozu jedenfalls das Geburtsdatum und - bei verbleibenden Zweifeln zur Person - im Einzelfall auch der Geburtsort gehören.

Im übrigen ist die Wahlberechtigung der betroffenen Person aber auch bestätigungsfähig, wenn nur einzelne Daten unvollständig oder unrichtig sind, weil es auf das Vorhandensein aller Merkmale des § 22 MG LSA nicht zwingend ankommt.

Das Ministerium des Innern teilt die Auffassung des Landesbeauftragten, daß die Wahlrechtsbestätigung bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 30 Abs. 4 Nr. 2 KWO LSA auch dann auszustellen ist, wenn z.B. die angegebene Straße oder Hausnummer nicht mit den Angaben im Melderegister übereinstimmen, eine eindeutige Identifizierung der Person als Wahlberechtigter in dieser Kommune aber anhand der übrigen Angaben gewährleistet ist. Das Ministerium wird die in diesem Punkt offenen Verwaltungsvorschriften zur Klarstellung ergänzen.

Der Fall zeigte aber noch in einem weiteren Punkt Unzulänglichkeiten bei der betroffenen Verwaltung auf: Die Meldebehörde als für die Bescheinigung des Wahlrechts zuständige Stelle hat in solchen Fällen eine Beratungspflicht nach § 25 VwVfG i.V.m. § 23 GO LSA. Diese Vorschriften sind Ausdruck des Grundsatzes, daß im demokratischen Rechtsstaat niemand aus Unkenntnis wesentlicher staatsbürgerlicher Rechte verlustig gehen soll.

Zur Beratungspflicht gehörte beispielsweise, daß in einem abgestuften Verfahren zunächst den die Formulare ausfüllenden Bürgern hätte Gelegenheit gegeben werden müssen, ihre Angaben ggf. zu vervollständigen oder zu korrigieren.

So hätten auch offenkundige Mängel oder Zweifel wegen divergierender Eintragungen im Melderegister aufgeklärt werden können.

Im Hinblick auf die noch nicht sehr gefestigten Erfahrungen bei der Anwendung verfassungsrechtlicher Grundanforderungen im Zusammenhang mit der Abhaltung von Kommunalwahlen und das Fehlen ergänzender Hinweise in den Verwaltungsvorschriften des Landeswahlleiters zu § 30 Abs. 4 Nr. 3 i.V.m. Nr. 2 KWO LSA wurde von einer förmlichen Beanstandung abgesehen.