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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

24. Wohnungswesen

24.1    Freistellung geförderter Wohnungen von der Belegungsbindung

Das Ministerium für Wohnungswesen, Städtebau und Verkehr teilte dem Landesbeauftragten mit, daß sich aufgrund der entspannten Wohnungsmarktverhältnisse Fälle häuften, in denen belegungsgebundene, also mit erheblichen staatlichen Mitteln geförderte Wohnungen freigestellt werden müssen. Häufigster Grund, dem Antrag des Verfügungsberechtigten auf Befreiung von der Belegungsbindung stattzugeben, ist das fehlende öffentliche Interesse an der Einhaltung dieser Bindung, weil entweder allgemein die Wohnungsnachfrage gedeckt ist oder kein Wohnberechtigter Interesse an der bestimmten Wohnung hat.

Das Ministerium bat um Beratung durch den Landesbeauftragten, wie die zuständigen Stellen datenschutzgerecht den Versuch einer belegungskonformen Vermietung umsetzen können.

Als datenschutzgerechte Lösung empfahl der Landesbeauftragte, daß die zuständige Stelle, unter entsprechender Auslegung der §§ 4 Abs. 4 und 5a des Gesetzes zur Sicherung der Zweckbestimmung von Sozialwohnungen (Wohnungsbindungsgesetz - WoBindG) und unter Berücksichtigung der in Ziff. 5.1.1 der Verwaltungsvorschrift zur Sicherung der Belegungsbindung (BelegWoVV LSA), dem Verfügungsberechtigten mindestens drei Wohnungssuchende mit Namen und Anschrift zur Auswahl benennt.

Dabei sollte die für die Belegungsfreigabe zuständige Stelle die für die Anbahnung eines Mietverhältnisses erforderlichen Daten - und nur diese - dem gem. Ziff. 2.9 BelegWoVV LSA zu führenden Datenpool entnehmen. Dieses Verfahren hat eine gesetzliche Grundlage und ist verhältnismäßig, weil die Anzahl der mitgeteilten Wohnungssuchenden dabei in einem angemessenen Rahmen bleibt und nur nach Bedarf übermittelt wird.