V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
24.2 Wohnungsförderung durch das Landesförderinstitut
Das Landesförderinstitut (LFI) nimmt treuhänderisch für das Land Sachsen-Anhalt Aufgaben mit Schwerpunkten in den Bereichen Wohnungsbau-, Wirtschafts-, Agrar- und Umweltförderung wahr.
In den zurückliegenden Jahren wurden so im Bereich der Wohnungsbauförderung fast 4 Milliarden DM vergeben. Nach den allgemeinen haushaltsrechtlichen Grundsätzen hat das LFI beim Umgang mit diesen Steuermitteln die wirtschaftlichste Handhabung sicherzustellen und die Fördermittel nur im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszureichen.
Fördermittel erhält, wer die erforderliche Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit besitzt und die Gewähr für eine ordnungsgemäße und wirtschaftliche Durchführung des Bauvorhabens bietet.
Um dies umfassend und der Höhe der zu bewilligenden Fördermittel entsprechend zu prüfen, muß das LFI in erheblichem Umfang personenbezogene Daten bei den antragstellenden Bürgern erheben. Dies geschieht zunächst mittels eines Selbstauskunftfragebogens bei den Betroffenen selbst. Für Fälle, in denen dem LFI die erteilten Auskünfte nicht ausreichen, läßt es sich vom Antragsteller vorab legitimieren, bei Steuer- und sonstigen Behörden, Kreditinstituten und anderen Stellen weitere Auskünfte über die Vermögens- und Einkommensverhältnisse einzuholen.
Das LFI wollte nun bei allen Antragstellern den Umfang der bei Dritten zu erhebenden Daten um Daten über die Schuldverhältnisse und die Zahlungsmoral der Antragsteller erweitern. Vorher bat es dazu beim Landesbeauftragten um datenschutzrechtlichen Rat.
Der Landesbeauftragte mußte dem LFI jedoch § 9 DSG-LSA entgegenhalten. Danach ist das Erheben personenbezogener Daten nur dann zulässig, wenn ihre Kenntnis zur Erfüllung der Aufgaben der erhebenden Stelle erforderlich ist. Dazu war anzumerken, daß das LFI auch ohne diese extra erhobenen Daten einen recht genauen Überblick über die Schuldverhältnisse der Antragsteller erhält.
Zum einen durch deren Angaben auf dem Selbstauskunftfragebogen, zum anderen durch die stets eingeholte Schufa-Auskunft.
Nur wenn im Einzelfall diese Daten nicht ausreichend sind oder beim LFI Zweifel an ihrer Richtigkeit bestehen, kann eine weitere Datenerhebung erforderlich sein. Für diese Fälle empfahl der Landesbeauftragte, eine gesonderte Einwilligungserklärung vom Antragsteller anzufordern. Dieser hat dann auch die Möglichkeit, seinen Fördermittelantrag zurückzuziehen, wenn ihm - aus welchen Gründen auch immer - diese zusätzliche Datenerhebung nicht recht ist.