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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

3.2 Fehlerhafte Ausschreibungen im Schengener Informationssystem

Ein neues Thema für den Landesbeauftragten waren Anfragen von Ausländern zu den über sie im Schengener Informationssystem (SIS) gespeicherten Daten.

Dieses Informationssystem ist auf der Grundlage der Art. 92 ff des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) geschaffen worden und soll einen Ausgleich für den Wegfall der Binnengrenzkontrollen in den beteiligten Staaten darstellen.

Art. 109 SDÜ sieht vor, daß jeder, der sich in einem Schengen-Staat aufhält, Auskunft über die zu seiner Person im SIS gespeicherten Daten verlangen kann. Zu diesem Zweck wendet er sich an die zuständige Kontrollinstanz seines Aufenthaltslandes, die - falls deutsche (Ausländer-) Behörden die Speicherung vorgenommen haben - den Bundesbeauftragten für den Datenschutz informiert.

Von dort wird das Auskunftsersuchen des Ausländers an den für die speichernde Ausländerbehörde zuständigen Landesbeauftragten weitergeleitet.

Im Berichtszeitraum häuften sich diese Anfragen, und leider mußte der Landesbeauftragte mehrmals feststellen, daß die zuständigen Ausländerbehörden den Ausländer fälschlicherweise im SIS ausgeschrieben hatten.

Nach Art. 96 Abs. 3 SDÜ kann die Entscheidung zur Ausschreibung im SIS insbesondere darauf beruhen, daß der Drittausländer tatsächlich ausgewiesen, zurückgewiesen oder abgeschoben worden ist. Daneben kommt im Einzelfall nur dann eine Ausschreibung gem. Art. 96 Abs. 2 SDÜ in Betracht, wenn eine Ausweisung beabsichtigt gewesen, aber mangels Bekanntgabe unterblieben ist, weil der Ausländer ausgereist oder untergetaucht ist.

Diese Voraussetzungen sind bei Ausschreibungen, die lediglich den Zweck der Aufenthaltsermittlung verfolgen, auch wenn die anschließende Festnahme und Abschiebung geplant ist, nicht erfüllt. Demnach darf z.B. ein abgelehnter Asylbewerber, der untergetaucht ist, nur zur Aufenthaltsermittlung im INPOL-System der Polizei und im AZR beim Bundesverwaltungsamt, nicht jedoch im SIS ausgeschrieben werden.

Der Landesbeauftragte empfiehlt den Ausländerbehörden des Landes, ihre Ausschreibungen im SIS zu überprüfen und die nach den obigen Feststellungen unzulässigen zu löschen.