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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

4. Ausweis- und Meldewesen

4.1    Aufbewahrung alter Meldedaten

Ein Stadtarchiv forderte vom Meldeamt, ihm auch die im Melderegister zu löschenden Daten zu überlassen. Die Daten sollten 50 Jahre lang gesammelt werden, um sie anschließend aufzuarbeiten und ggf. in Karteikartenform auszugeben.

Daraufhin wandte sich das Meldeamt ohne eigene rechtliche Prüfung an seinen Softwarehersteller. Der sollte entsprechende Software entwickeln, um die im Meldeamt zu löschenden Daten in einem speziell geschützten Datenverzeichnis für das Archiv aufzufangen.

Dem Softwarehersteller kamen rechtliche Zweifel, und er wandte sich an den Landesbeauftragten.

Das war gut so, denn die rechtlich zulässige Verfahrensweise ist spezialgesetzlich und abschließend in § 26 Abs. 2 und 4 MG LSA geregelt. Danach dürfen dem Stadtarchiv nur bestimmte, nach Ablauf von 50 Jahren beim Meldeamt gesondert weiter aufzubewahrende Meldedaten, wie z.B. Familienname, Vorname, Doktorgrad, Tag und Ort der Geburt, Geschlecht, zur Archivierung übermittelt werden. Alle anderen Meldedaten hat die Meldebehörde zu löschen, d.h., nach der Begriffsbestimmung in § 2 Abs. 5 Nr. 5 DSG-LSA vollständig unkenntlich zu machen und damit eine künftige Kenntnisnahme und Verwendung der Daten für jedermann unmöglich zu machen.