V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
4.3 Übermittlungen aus dem Einwohnermelderegister bei der Umbenennung von Straßen
In einer Gemeinde wurden Umbenennungen von Straßen beschlossen. Aus diesem Anlaß übermittelte die Verwaltungsgemeinschaft automatisiert den ortsansässigen Versorgungsunternehmen (Energieversorgung, Wasserversorgung, Gasversorgung, Abfallentsorgung) Namen und Vornamen aller betroffenen Einwohner aus dem Melderegister, wobei sie die bisherigen Anschriftsdaten der künftigen Anschrift gegenüberstellte.
Als Rechtsgrundlage für diese Datenübermittlung bezog sich die Verwaltungsgemeinschaft auf § 33 Abs. 1 MG LSA. Dies war falsch, die Vorschrift gilt nur für Einzelauskünfte zu Einzelanfragen.
Im Fall der Umbenennung von Straßen ist die Einwohnermeldebehörde auf der Grundlage von § 25 MG LSA verpflichtet, die Daten der betroffenen Einwohner von Amts wegen zu berichtigen. Eine automatisierte Unterrichtung über die im Einwohnermelderegister berichtigten Daten aber ist gem. § 25 Abs. 3 MG LSA nur an die Stellen zugelassen, denen Daten im Rahmen der regelmäßigen Datenübermittlung nach der MeldDÜVO-LSA übermittelt worden sind. Im konkreten Fall sind also Einwohnermeldedaten an mehrere Empfänger ohne Rechtsgrundlage übermittelt worden.
Die Verwaltungsgemeinschaft hätte sich darauf beschränken müssen, den Versorgungsunternehmen lediglich den (geänderten) neuen Straßennamen mitzuteilen.