V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
5.2 Charta der Grundrechte der Europäischen Union
Anfang Dezember 2000 ist in Nizza die feierliche Proklamation der Charta der Grundrechte der Europäischen Union erfolgt.
Unter Beteiligung der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sowie ihrer Kollegen in den anderen europäischen Mitgliedsstaaten ist in die Charta auch das Grundrecht auf Datenschutz aufgenommen worden:
Art. 8 [Schutz personenbezogener Daten]
(1) Jede Person hat das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten.
(2) Diese Daten dürfen nur nach Treu und Glauben für festgelegte Zwecke und mit Einwilligung der betroffenen Personen oder auf einer sonstigen gesetzlich geregelten legitimen Grundlage verarbeitet werden.
Jede Person hat das Recht, Auskunft über die sie betreffenden erhobenen Daten zu erhalten und die Berichtigung der Daten zu erwirken.
(3) Die Einhaltung dieser Vorschriften wird von einer unabhängigen Stelle überwacht.
Damit ist eine Grundlage für ein europaweites Grundrecht auf Datenschutz geschaffen worden, das als Teil einer künftigen europäischen Verfassung sogar - ohne Änderung des Wortlautes - rechtlich verbindlich werden könnte.