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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

7.2 Fahrtenbücher von Ärzten mit Patientendaten

Zwischen den obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder und den Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder wurde die Frage kontrovers diskutiert, ob die Finanzverwaltung für Zwecke der ertragsteuerlichen  Behandlung der Nutzung betrieblicher Kraftfahrzeuge für Privatfahrten Ärzte verpflichten kann, in einem Fahrtenbuch Name und Anschrift der aufgesuchten Patienten aufzuführen.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben dabei die Auffassung vertreten, daß es den Ärzten als einer der in § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO genannten Berufsgruppen aufgrund der ihnen obliegenden Verschwiegenheitspflicht verwehrt ist, ein Fahrtenbuch nach den Vorstellungen der Finanzverwaltung zu führen. Die Vorschrift räumt dieser Berufsgruppe ein Auskunftsverweigerungsrecht ein, das auch Name und Anschrift der behandelten Patienten mit umfaßt.

Nach langwierigen Verhandlungen mit dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz hat das Bundesministerium der Finanzen nunmehr folgende Regelung getroffen:

Zu Reisezweck, Reiseziel und Reiseroute reicht neben der Angabe des Datums, des Kilometerstands und des Zielorts grundsätzlich die Angabe „Patientenbesuch” aus, wenn Name und Adresse der Patienten vom Arzt in einem vom Fahrtenbuch getrennt zu führenden Verzeichnis festgehalten werden. Die Vorlage dieses Verzeichnisses darf dann nur verlangt werden, wenn tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen, die Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Eintragungen im Fahrtenbuch begründen und die Zweifel anders nicht auszuräumen sind.

Die bisher strittige Frage, ob ein Arzt im Hinblick auf § 102 Abs. 1 Nr. 3c AO die Bekanntgabe von Name und Anschrift seiner Patienten in einem Fahrtenbuch verweigern darf, wird damit zwar noch nicht grundsätzlich gelöst, aber die praktische datenschutzrechtliche Bedeutung deutlich reduziert.

Das Ministerium der Finanzen des Landes hat hierzu auf Anfrage mitgeteilt, daß es die Entscheidung des Bundesministeriums der Finanzen der OFD mit der Bitte übersandt habe, die Finanzämter des Landes in geeigneter Weise zu  unterrichten.