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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

7.3 Verfahrensmängel bei der Versendung von Beitragsbescheiden

Gegen die ihrer Meinung nach falschen Bescheide über Anschlußbeiträge hatten eine Vielzahl betroffener Bürger bei ihrer Stadt Widerspruch eingelegt. Aus Gründen der Kostenersparnis ließen sie sich dabei von einem Rechtsanwalt vertreten.

Die Stadt sah ihren Fehler ein und erließ einen neuen (korrekten) Bescheid und fügte dem gleichen Schreiben auch den Abhilfebescheid für den eingelegten Widerspruch bei. Dabei unterlief ihr ein datenschutzrechtlich pikanter Fehler:

Der in allen Fällen gleichlautende Abhilfebescheid war mit einer Sammeladressatenliste versehen. Jeder Empfänger konnte nun Namen und Anschrift aller  anderen Widerspruchsführer lesen und - im Umkehrschluß auch erkennen - wer keinen Widerspruch eingelegt hatte.

Ein aufmerksamer Betroffener beschwerte sich deshalb beim Landesbeauftragten.

Der mußte dem Bürger Recht geben, denn eine Rechtsgrundlage für die Übermittlung der Sammeladressen ergibt sich weder aus einer bereichsspezifischen Regelung (z.B. Verwaltungsverfahrensgesetz) noch aus dem DSG-LSA. Auch eine Einwilligung (§ 4 Abs. 1 DSG-LSA) zur Datenübermittlung aller Namen und Anschriften hat nicht vorgelegen. Daran änderte auch nichts, daß das Widerspruchsverfahren nur von einem Rechtsanwalt für alle betrieben wurde.

Unter Berücksichtigung der Stellungnahme der Stadt hat der Landesbeauftragte ausnahmsweise von einer förmlichen Beanstandung nach dem DSG-LSA abgesehen, weil dieses Fehlverhalten nicht bewußt, sondern durch Unachtsamkeit geschehen war, die übermittelten Einzeldaten inhaltlich überschaubar blieben und durch die verbundenen Vorverfahren Grundzüge der gemeinsamen Widersprüche bereits einem größeren Personenkreis bekannt waren.

Der Landesbeauftragte hat die betreffende Stadt aber aufgefordert, künftig die gesetzlichen Vorgaben zur Datenübermittlung genau zu beachten.