V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
7.4 Fehlerhafte Mahnbescheide einer Landeskasse
Wie der Landesbeauftragte zunächst Presseberichten entnahm, wurden Ende Juni 1999 durch eine Landeskasse rund 57.000 Mahnbescheide verschickt. Das ist an sich ein alltägliches Verfahren, aber in einer Vielzahl von Fällen ergingen die Mahnbescheide, obwohl die angeforderten Beträge längst entrichtet worden waren.
Die daraufhin vom Landesbeauftragten bei der Kasse getroffenen Feststellungen ergaben ein peinliches Bild:
Die Mahnbescheide waren automatisiert erstellt und verschickt worden, obwohl zum Zeitpunkt der Mahnung die Kasse noch ca. 64.000 Zahlungseingänge nicht buchungsmäßig zugeordnet hatte.
Zum Zeitpunkt der Feststellungen zogen sich diese Mängel bereits seit Ende 1998 hin, ohne daß ausreichende Anstrengungen zu erkennen waren, den Zustand in den Griff zu bekommen.
Der Landesbeauftragte hat das Ministerium der Finanzen darauf hingewiesen, daß es aus datenschutzrechtlicher Sicht nicht vertretbar sei, Bürger - zumal in dieser Vielzahl - mit fehlerhaften Mahnbescheiden zu überziehen. Der Bürger habe einen Rechtsanspruch darauf, daß nur richtige bzw. richtig zugeordnete Daten verarbeitet werden (§ 16 Abs. 1 DSG-LSA), er nicht wegen von öffentlichen Stellen zu vertretender Fehler und Mängel unzutreffend in Anspruch genommen werde und bei ihm amtshaftpflichtrelevante neue Kosten entstünden. Der Landesbeauftragte hat außerdem angekündigt, künftige Betroffene nicht nur auf die allgemeinen Regeln des Schadenersatzes wegen Amtspflichtverletzungen, sondern auch auf die spezielle Vorschrift des § 18 DSG-LSA (Schadenersatz) hinzuweisen, die bekanntlich auch eine Haftung ohne Verschulden vorsieht.
Dem Ministerium der Finanzen war die hohe Anzahl der nicht zugeordneten Zahlfälle nicht bekannt. Eine Kassen- und Geschäftsprüfung bei der Kasse hat die beschriebenen Mängel bestätigt. Mit zusätzlichem Personal wurden die Rückstände abgearbeitet.
Der Landesbeauftragte hat in diesem Fall ausnahmsweise auf eine förmliche Beanstandung verzichtet, weil das Ministerium der Finanzen für eine schnelle Beseitigung der Mängel sorgte.