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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

9. Gesundheitswesen

9.1    Auskunftsrechte des Patienten

Im IV. Tätigkeitsbericht (vgl. S. 42 f) hatte der Landesbeauftragte darauf hingewiesen, daß § 10 Abs. 2 der Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt nicht mit höherrangigem Recht zu vereinbaren ist, weil diese Vorschrift das  uneingeschränkte Auskunftsrecht des Patienten gegenüber dem behandelnden Arzt durch die bisherige Formulierung „ausgenommen sind diejenigen Teile, welche subjektive Eindrücke oder Wahrnehmungen des Arztes enthalten” in unzulässiger Weise verkürzt.

Nach intensiver und kooperativer Erörterung dieser besonderen Problematik mit der Ärztekammer Sachsen-Anhalt hat die Kammerversammlung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt die strittige Passage der Berufsordnung geändert und die Aufsichtsbehörde die geänderte Berufsordnung der Ärztekammer Sachsen-Anhalt zwischenzeitlich genehmigt.