V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001
9.2 Übermittlung medizinischer Daten an die gesetzliche Krankenversicherung
Eine gesetzliche Krankenversicherung forderte von einer Klinik die Kopie der Todesbescheinigung einer dort verstorbenen Patientin, um Schadensersatzansprüche prüfen und durchsetzen zu können.
Der entscheidende Arzt hatte Bedenken und wandte sich an den Landesbeauftragten mit der Bitte um rechtliche Würdigung des Auskunftsverlangens.
Der Landesbeauftragte wies darauf hin, daß neben § 301 SGB V die Vorschrift des § 35 Abs. 5 SGB I die hier problematisierte Übermittlung von Daten Verstorbener regelt. Satz 2 erlaubt die nach § 100 Abs. 1 Ziff. 1 SGB X vorgesehene Auskunft an den Leistungsträger (hier: Krankenversicherung), soweit sie erforderlich ist für die Erfüllung einer gesetzlichen Aufgabe des Leistungsträgers. Zu den Aufgaben gehört auch die Prüfung und Durchsetzung von Schadenersatzansprüchen.
§ 100 Abs. 1 Ziff. 1 SGB X erlaubt allerdings nur die Übermittlung der für die Durchführung der Tätigkeit erforderlichen personenbezogenen medizinischen Daten.
Erforderlich war demzufolge nicht die Übersendung der Todesbescheinigung, sondern nur eine Auskunft über das für den Tod kausale Ereignis und die handelnde(n) Person(en).
Pikanterweise hatte in der Zwischenzeit - ohne Wissen des anfragenden Arztes - eine andere Stelle der Klinik schon die Todesbescheinigung der Krankenversicherung übersandt. Die Bescheinigung wurde auf Aufforderung des Landesbeauftragten bei der Krankenversicherung sofort vernichtet.