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V. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.1999 - 31.03.2001

9.3 Kontrolle in einer Apotheke

Eine Apothekerin teilte dem Landesbeauftragten mit, daß die staatliche Überwachungsbehörde im Rahmen einer Betriebskontrolle gefordert habe, Rezepte zu kopieren und der Behörde zur Verfügung zu stellen.

Die Apothekerin war mit dieser Forderung so nicht einverstanden und hatte auf den Kopien die Daten von Arzt und Patient unkenntlich gemacht. Dies wiederum stieß auf das Unverständnis der Überwachungsbehörde.

Die datenschutzrechtliche Prüfung des Landesbeauftragten ergab, daß in  diesem Fall die Anforderung von Rezeptkopien berechtigt war, weil die Überwachungsbehörde ein Bußgeldverfahren wegen eines Verstoßes gegen die

Apothekenbetriebsordnung eingeleitet hatte. Allerdings waren für dieses Verfahren keine personenbezogenen Angaben zu Arzt und Patienten erforderlich. Deshalb war die Schwärzung dieser Daten durch die Apothekerin richtig.

Die vom Landesbeauftragten durchgeführte Beratung hatte Erfolg.

Die Überwachungsbehörde hat durch Dienstanweisung ihre Mitarbeiter angewiesen, künftig in solchen Fällen nur Kopien ohne die Daten von Patient und Arzt zu fordern