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Entschließung der 61. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 08./09. März 2001 - Äußerungsrecht der Datenschutzbeauftragten

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder sind verpflichtet, Einzelne – wie es die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und die Richtlinie der Europäischen Gemeinschaft zum Datenschutz von 1995 vorsehen – vor rechtswidrigem Umgang mit ihren personenbezogenen Daten wirksam zu schützen. Die damit verbundenen Beratungs- und Kontrollaufgaben verleihen den Datenschutzbeauftragten ein öffentliches Wächteramt, das die Befugnis einschließt, Behördenverhalten auch im Detail und, soweit der Bedeutung der Sache angemessen, auch unter Bezeichnung der Amtsträgerinnen und Amtsträger öffentlich zu rügen.

Aus gegebenem Anlass wendet sich die Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder energisch gegen Versuche im Land Sachsen, durch gesetzgeberische Maßnahmen dieses Recht zu beschneiden und die Arbeit des Sächsischen Datenschutzbeauftragten zu behindern.