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Entschließung der 61. Konferenz der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder vom 08./09. März 2001 - Informationszugangsgesetze

Die Konferenz verfolgt mit Interesse die Bestrebungen des Bundes, ein Informationszugangsgesetz zu schaffen und dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz die Aufgaben zur Sicherung des Informationszugangs zu übertragen. Die Bundesregierung nimmt damit die Überlegungen auf, die in Artikel 255 EU-Vertrag und Artikel 42 EU-Grundrechte-Charta zum Ausdruck kommen. Die Konferenz betont, dass das Recht auf informationelle Selbstbestimmung der Einzelnen dem freien Zugang zu behördeninternen, amtlichen Informationen nicht entgegen steht, wenn die Privatsphäre der Betroffenen sowie Betriebsgeheimnisse gesetzlich geschützt bleiben. Die Berichte aus den Ländern Berlin, Brandenburg und Schleswig-Holstein zeigen, dass die datenschutzrechtlichen Gewährleistungen für die informationelle Selbstbestimmung sich mit dem erweiterten Zugangsrecht zu den Informationen öffentlicher Stellen unter der Voraussetzung entsprechender Schutzmechanismen vereinbaren lassen. Die Zusammenführung von Datenschutz- und Informationszugangskontrolle kann diese Gewährleistung institutionell absichern.