VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
10.2 Dekubitusfragebogen einer Pflegekasse
Ein Pflegehilfsmittelhersteller wandte sich an den Landesbeauftragten mit der Frage, ob es zulässig sei, dass eine Pflegekasse bei ihm medizinische Daten über einen Versicherten erheben dürfe, der ein Pflegehilfsmittel bestellt habe.
Der Landesbeauftragte wies darauf hin, dass die Pflegekasse berechtigt ist zu überprüfen, ob das angeforderte Pflegehilfsmittel erforderlich ist, wenn sich dieses nicht aus dem Antrag oder aus den der Pflegekasse vorliegenden Unterlagen ergibt.
Doch ist der Lieferant des Pflegehilfsmittels weder gesetzlich verpflichtet noch berechtigt - auch wenn der Versicherte eine entsprechende Einwilligungserklärung abgibt -, diese personenbezogenen und medizinischen Daten der Pflegekasse zu übermitteln. Der Gesetzgeber hat in § 40 Abs. 1 SGB XI einen Verfahrensweg vorgegeben, der weder durch die Pflegekasse noch durch den Versicherten geändert werden kann.
Die Pflegekasse hat die Verwendung des Fragebogens eingestellt und die ohne Rechtsgrundlage erhobenen Daten entsprechend § 84 Abs. 2 SGB X gelöscht.