VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
10.3 Auskunftsbegehren aus berufsständischen Registern
Im Berichtszeitraum häuften sich Fälle, in denen öffentliche Stellen versuchten, Auskünfte aus den Mitgliederverzeichnissen von berufsständischen Vereinigungen zu erlangen. Solche Anfragen gab es auch an die Ärztekammer.
Aus diesem Anlass weist der Landesbeauftragte darauf hin, dass Verzeichnisse von berufsständischen Vereinigungen keine öffentlichen Auskunftsregister darstellen.
Register sind nur dann als öffentlich zu betrachten, wenn Interessierte tatsächlich und rechtlich weitgehend uneingeschränkt auf die dort vorhandenen Daten zugreifen können. Beispiele hierfür sind Telefonverzeichnisse, Adressbücher, Bibliotheken sowie das Handels- und das Vereinsregister.
Gerade dies trifft auf die Register der berufsständischen Vereinigungen jedoch nicht zu. Die dort vorliegenden Daten sind zweckgebunden für berufsständische Zwecke erhoben und gespeichert worden.
Das bedeutet, dass für das Auskunftsbegehren eine gesetzliche Übermittlungsbefugnis der registerführenden Stelle und bei der anfragenden Stelle eine Erhebungsbefugnis vorliegen müssen. Der allgemeine Amtshilfegrundsatz reicht dafür nicht aus. Ohne spezielle Rechtsgrundlage dürfen Auskünfte nur mit Einwilligung des Betroffenen erteilt werden.