VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
11. Gewerbe, Handwerk und Wirtschaft
Handwerksinnungen sind nach § 53 HandwO Körperschaften des öffentlichen Rechts. Die ihnen aus ihren umfangreichen Aufgaben erwachsenden Kosten sind gem. § 73 Abs. 1 HandwO bei fehlender Deckung durch Beiträge der Innungsmitglieder aufzubringen. Das Verfahren der Beitragsermittlung hat die Innung in ihrer Satzung genau zu bestimmen. Dazu zählt auch die Angabe einer Beitragsbemessungsgrundlage, z.B. eines bestimmten Prozentsatzes des Gewinnes aus dem Gewerbebetrieb.
Auf der Basis einer solchen Satzung war ein Klempner- und Installateurmeister zur Angabe der Bruttolohnsumme seiner gewerblichen Arbeitnehmer gebeten worden, um die Höhe seines Innungsmitgliedsbeitrages ermitteln zu können. Dies hielt er für nicht datenschutzgerecht und wandte sich entrüstet an den Landesbeauftragten.
Der prüfte die Rechtslage, die sich im Ergebnis als nicht einfach darstellt:
Durch Gesetzesänderungen im Dezember 1997 und im März 1998 ergibt sich aus § 73 Abs. 3 HandwO i.V.m. der Neufassung des § 113 Abs. 3 HandwO, dass die Beitragsfestsetzung auf Basis der Bruttolohnsumme seit dem 1. Januar 1998 nicht mehr zulässig ist.
Das (Landes-)Ministerium für Wirtschaft und Arbeit hält diese Rechtslage allerdings für vom Bundesgesetzgeber nicht gewollt, sondern für einen typischen redaktionellen Fehler bei der Verweisung durch die Gesetzesänderungen.
Der Landesbeauftragte hat deshalb den Bundesbeauftragten für den Datenschutz gebeten, beim Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie zu klären, wie die jetzt entstandene Rechtslage entsprechend der tatsächlichen Absicht des Bundesgesetzgebers geändert werden kann. Eine Antwort lag bis zum Redaktionsschluss leider noch nicht vor.