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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

13. Hochschulen

13.1  Aushang von Prüfungsdaten

Der Landesbeauftragte erhielt einen Hinweis auf den Aushang von Prüfungsdaten in einer Hochschule des Landes. In einem öffentlich zugänglichen Schaukasten einer Hochschuleinrichtung waren unter dem Fettdruck "Ergebnisse der Semesterabschlussklausur ....... 2. Semester (SS 2002)" u.a. unter den Rubriken "Gut", "Befriedigend" und "Bestanden" die Namen, Vornamen und zum Teil die Semesterangabe der Studenten ausgehängt.

Die Benotung einer akademischen Prüfung sowie die Tatsache des Bestehens bzw. Nichtbestehens einer akademischen Prüfung stellen im Zusammenhang mit dem Namen des betroffenen Prüflings personenbezogene Daten dar. Das Bereithalten zur Einsicht in einem öffentlich zugänglichen Schaukasten ist ein Übermitteln dieser Daten an Dritte. Für diese Verarbeitung personenbezogener Daten hätte die Hochschule eine Rechtsgrundlage bzw. die Einwilligung des jeweiligen Betroffenen benötigt (§ 4 Abs. 1 DSG-LSA). Andernfalls ist die Übermittlung ein unzulässiger Eingriff in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung des jeweils betroffenen Prüflings.

Eine Rechtsgrundlage konnte die Hochschule nicht benennen. Auch der lediglich mittelbare Hinweis, die Studenten hätten ihr Einverständnis erklärt, vermochte den Anforderungen an eine informierte, grundsätzlich schriftliche Einwilligung im Sinne des § 4 Abs. 2 DSG-LSA nicht zu genügen.

Der Direktor der betroffenen Hochschuleinrichtung teilte mit, dass er diese lange, frühere Übung zur Veröffentlichung von Ergebnissen akademischer Prüfungen bereits seit längerem beendet habe. Aufgrund des Einzelfalles habe er umgehend erneut ein Verbot ausgesprochen.
Infolge der Gesamtumstände, insbesondere der dienstlichen Anordnungen zur Vermeidung entsprechender Rechtsverletzungen, konnte der Landesbeauftragte von einer an sich gebotenen Beanstandung gem. § 24 Abs. 3 DSG-LSA absehen.

Im Hinblick auf ehemalige Verfahrensweisen hat der Landesbeauftragte angeregt, durch entsprechende Anweisungen den Persönlichkeitsschutz im Prüfungswesen für die gesamte Hochschule sicherzustellen.