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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

13.2 Amtsärztliches Zeugnis bei Prüfungskandidaten

Bereits im II. Tätigkeitsbericht (Ziff. 14.1) hatte sich der Landesbeauftragte mit der Problematik der Angabe medizinischer Daten auf dem Attest, mit dem der Kandidat seine Prüfungsunfähigkeit nachweisen soll, auseinandergesetzt. Daraufhin hatte die Landesregierung festgestellt, dass ein Prüfungsausschuss von der Diagnose in diesem Zusammenhang keine Kenntnis haben muss.
Trotz Kenntnis dieser Sachlage wurde von einem Prüfungsamt ohne nähere Begründung weiterhin die Angabe der Krankheitsbezeichnung und darüber hinaus die Angabe des medizinischen Befundes und die Angabe der Krankheitssymptome gefordert. Zusätzlich wurde - entgegen der Approbationsordnung - ohne Angabe von Gründen ausnahmslos die Beibringung eines amtsärztlichen Attestes verlangt. Damit nicht genug, forderte man von den Prüflingen dann auch noch die Entbindung von der ärztlichen Schweigepflicht, ohne die nach § 4 Abs. 2 Satz 1 DSG-LSA erforderliche Belehrung über die Freiwilligkeit dieser Einwilligung und die Folgen bei deren Verweigerung vorzunehmen.

Der Landesbeauftragte wies das Prüfungsamt darauf hin, dass Gesundheitsdaten nicht nur nach internationalen Schutzvorschriften (Art. 8 Abs. 1 Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz) und Art. 8 EMRK), sondern auch nach deutschem Recht (§ 3 Abs. 9 BDSG, § 67 Abs. 12 SGB X) besonderem Schutz unterliegen. Das Amt aber kannte diese Vorschriften nicht und leugnete schlicht deren Existenz. Seine Praxis ändern wollte es auch nicht.

Das Fachministerium hatte dann die dankbare Aufgabe, die Behörde zu belehren und zur Beachtung der gesetzlichen Vorschriften anzuhalten.