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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

14.2 Datenverarbeitung im Rahmen der Flutkatastrophenhilfe

Den Opfern der Flutkatastrophe in Sachsen-Anhalt steht ein umfängliches und vielfältiges Programm an Hilfen zur Verfügung. Die betroffenen kommunalen Gebietskörperschaften tragen aus unterschiedlichen Gründen die Hauptlast der administrativ-organisatorischen Tätigkeit (Koordination der sachgerechten Verteilung).

Zur Sicherung der Einzelfallgerechtigkeit und zur Beachtung haushaltsrechtlicher Grundregelungen wurde eine längerfristigere Speicherung und Übermittlung von personenbezogenen Informationen über Hilfsleistungen erforderlich.
Hierzu hat der Landesbeauftragte auf folgendes hingewiesen:

  1. Bei der Vermittlung von nicht-öffentlichen Fluthilfeleistungen (z.B. der Verteilung der von den Medien gesammelten Spendengelder) nehmen die staatlichen Dienststellen keine unmittelbar hoheitlichen Aufgaben wahr. Sie handeln aber als öffentliche Stellen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die Angelegenheiten der örtlichen Gemeinschaft. Bereichsspezifische Regelungen, die Inhalt und Umfang der dabei erforderlichen Informationen, das Verfahren bzw. den Umgang mit den personenbezogenen Informationen vorgeben, gibt es nicht.
    Mangels bereichsspezifischer Regelungen gelten daher allgemeine datenschutzrechtliche Regelungen. Danach war zu empfehlen, die Datenerhebungen, die Speicherung in Leistungsauflistungen und insbesondere die Datenübermittlungen an Dritte (z.B. Versicherungen und gemeinnützige Organisationen), strikt von einer Einwilligung der Antragsteller bzw. der Betroffenen abhängig zu machen (§ 4 DSG-LSA). Dabei ist selbstverständlich zu berücksichtigen, dass die Einwilligung den besonderen Umständen angemessen ist.
    Auch bei Vorliegen der Einwilligung des jeweils Betroffenen ist die öffentliche Stelle bezüglich des Umfangs der Erhebung und Verarbeitung von Informationen an den allgemeinen verfassungsrechtlichen Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gebunden. So sind Maßnahmen zur Sicherheit der Daten zu beachten (§ 6 DSG-LSA). Zu denken ist auch an die Löschung nicht mehr erforderlicher Daten (§ 16 DSG-LSA).
  2. Werden bei den Fluthilfeleistungen (auch) staatliche Zuschüsse (Haushaltsmittel von Bund und Ländern) ausgezahlt, gelten zusätzlich die besonderen haushaltsrechtlichen Regelungen zum Umgang mit personenbezogenen Daten beim Empfang staatlicher Leistungen.