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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

14.3 Daten von Stadtratsmitgliedern und Schiedsleuten auf der Homepage einer Stadt

Im Zuge der Prüfung einer kreisangehörigen Stadt stellte der Landesbeauftragte fest, dass alle Mitglieder des Stadtrats namentlich auf der Internetseite der Stadt aufgelistet waren. Diese Auflistung war zudem im Textformat erfolgt, was bedeutet, dass sie über Suchmaschinen auswertbar war. Mit Hilfe einer Internet-Suchmaschine sowie des Namens einzelner Mandatsträger konnte z.B. deren berufliche vita zum Teil nachvollzogen werden.
Diese Feststellung erstaunte um so mehr, weil hinsichtlich der Bediensteten - datenschutzrechtlich insoweit vorbildlich - auf eine Benennung verzichtet worden war und stattdessen detailliert die Aufgabenbereiche der Kernverwaltung unter Angabe der telekommunikationstechnischen Erreichbarkeit aus dem Internetangebot ersichtlich waren.
Wie die Mandatsträger wurden auch die Schiedsleute namentlich benannt, zudem mit Privatanschrift. Wie bei der Kernverwaltung hätte auch hier die Beschreibung von Zuständigkeitsbereich und Erreichbarkeit als Serviceangebot im Internet für den gewünschten einfachen Zugang zu den Schiedsleuten ausgereicht.

Das Einstellen von personenbezogenen oder personenbeziehbaren Daten in das Internet führt zu einer Datenübermittlung an Dritte weltweit. So ermöglicht es die vorgefundene Verfahrensweise - und hierauf weist der Landesbeauftragte immer wieder hin - u.a. Vertriebsunternehmen auf der ganzen Welt mit vergleichsweise geringem Aufwand, Adresssammlungen zu erstellen und spezifisch ausgewertet zu nutzen.

Eine rechtliche Grundlage für eine solche Veröffentlichung lag nicht vor. Der Internetauftritt hätte also allenfalls auf Einwilligungserklärungen gem. § 4 Abs. 2 DSG-LSA gegründet werden können; die gab es nicht.
Im Zusammenhang mit Mandatsträgern erscheint es auch vertretbar, einen einstimmigen Beschluss aller Stadtratsmitglieder, nachdem sie über Umstand und Folgen der weltweiten Verfügbarkeit von Internetinformationen aufgeklärt wurden, als Einwilligung gelten zu lassen. Solch ein Beschluss fehlte ebenfalls.

Selbst wenn die Betroffenen eine adäquate Einwilligung erklären sollten, ist damit die öffentliche Stelle nicht jeglicher Pflicht enthoben, unter den dann gegebenen Alternativen der Veröffentlichung die datenschutzfreundlichste zu wählen (§ 1 Abs. 2 DSG-LSA).
Da es sich bei einer kommunalen Homepage, zumindest hinsichtlich des kritisierten Teils, um ein Angebot zur Information des örtlichen Publikums und über örtliche Belange handelt (örtlicher Wirkungskreis!), ist die Auffindbarkeit dort eingestellter personenbezogener Daten auf eine unmittelbare Einsichtnahmemöglichkeit auf der Homepage zu begrenzen. Dort wäre das Auflisten der Daten auf einer Seite dann datenschutzgerecht, wenn diese Seite in einem Bilddateiformat eingestellt würde. Dann sind die Namen mit Hilfe von Suchmaschinen nicht auswertbar.
Die Möglichkeiten der Einwohner, durch das Medium Internet an Information über ihre Stadt zu gelangen, wird dadurch nicht eingeschränkt.