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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

14.5 Übertragung von Ratssitzungen und anderen Veranstaltungen in das Internet

Aufgrund der Anfrage einer Stadt hatte der Landesbeauftragte zu prüfen, inwieweit es zulässig ist, die Sitzungen des Stadtrates, Trauungen von Brautleuten und andere Veranstaltungen der Stadt in das Internet zu übertragen.

Soweit über die Kameraeinstellung (insbesondere Bildausschnitt, -schärfe) ein Personenbezug besteht oder herstellbar wäre, sind die Erhebung und Verarbeitung - dazu zählt auch die Übermittlung der Bilddaten in das Internet - personenbezogener Daten sowie deren Nutzung nur zulässig, wenn das DSG-LSA oder eine andere Rechtsvorschrift sie erlaubt oder anordnet oder soweit der Betroffene informiert eingewilligt hat.
Nach den Vorschriften der Gemeindeordnung des Landes finden zwar die Sitzungen des Gemeinderates öffentlich statt (Grundsatz der Transparenz der Kommunalpolitik), damit die Entscheidungsfindung für den Bürger erkennbar und nachvollziehbar wird. Dennoch enthält die Gemeindeordnung keine spezielle Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten über das Internet an einen unbestimmten Personenkreis in aller Welt.
Deshalb beurteilt sich eine personenbezogene Datenübermittlung über das Internet ausschließlich nach den Voraussetzungen des § 13 i.V.m. § 12 DSG-LSA, da nicht nur die meisten Daten über Knoten in den USA gesendet werden, sondern die Daten im Internet auch aus der ganzen Welt abgefragt und beliebig dupliziert werden können. Folglich ist auch eine spätere Löschung der einmal per Internet übermittelten Daten tatsächlich unmöglich.

Die in § 13 DSG-LSA genannten Voraussetzungen für eine Übermittlung solcher personenbezogener Daten über das Internet sind nicht gegeben. Auch steht eine globale Verfügbarkeit im krassen Gegensatz zu der lokalen Begrenzung des Aufgaben- und Wirkungskreises der Kommunen und ihrer Mandatsträger.
Weder ist es Aufgabe der Kommunen, den Internetnutzern auf der ganzen Welt frei Haus Informationen über die Mitglieder ihrer Gremien, Mitarbeiter und Besucher zu liefern, noch kann den Internetnutzern außerhalb des lokalen Raumes und ohne Beziehung zur Kommune ein generelles berechtigtes Interesse an solchen Informationen zuerkannt werden. Das gleiche gilt auch für die übrigen Zwecke.