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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

14.7 Aufgabenübertragung bei Abwasserzweckverbänden

Ein aufmerksamer Bürger informierte den Landesbeauftragten darüber, dass der für seine Gemeinde zuständige Abwasserzweckverband für die geplante künftige Erhebung von Kanalbenutzungsgebühren für befestigte Flächen von Grundstücken, von denen Niederschlagswasser in die Kanalisation gelangt, eine private Gesellschaft mit der Erfassung dieser Flächen beauftragt hatte. Der Bürger wurde von dieser privaten Gesellschaft mit einem Erfassungsbogen aufgefordert, entsprechende Angaben zu den Verhältnissen auf seinem Grundstück zu machen. An der rechtlichen Zulässigkeit dieser Erfassungsmaßnahme hatte der Bürger erhebliche Zweifel.

Wie vom Landesbeauftragten festgestellt wurde, war die Eingabe berechtigt, denn der Abwasserzweckverband hatte die Grundstücksdaten durch die private Gesellschaft ohne eine entsprechende Rechtsgrundlage erheben wollen.
Nach dem KAG-LSA ist der Abwasserzweckverband zwar berechtigt, selbst oder durch Dritte Berechnungsgrundlagen zu ermitteln. Soweit hierfür aber Dritte beauftragt werden - wie im vorliegenden Fall geschehen -, hat der Abwasserzweckverband diesen Vorgang gem. § 10 Abs. 1 KAG-LSA in die entsprechende Abwasserabgabensatzung mit aufzunehmen und zu beschreiben, damit die Betroffenen informiert sind.
Da die Abwasserabgabensatzung des Abwasserzweckverbandes diese erforderliche Regelung nicht enthielt, wurde der Abwasserzweckverband zur Beseitigung dieses Rechtsmangels aufgefordert. Die Abwasserabgabensatzung wurde von dem Verband entsprechend ergänzt.