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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

16.3 Schutz von Personaldaten bei Privatisierung der Reinigung

Eine Stadt prüfte im Interesse der Haushaltskonsolidierung die Möglichkeiten der Übertragung von Reinigungsaufgaben an private Unternehmer (Outsourcing). Fünf private Reinigungsunternehmen wurden gebeten, Angebote zu unterbreiten, auch bezüglich der Übernahme des kommunalen Reinigungspersonals. Zum Zwecke der Angebotsaufbereitung übermittelte das Personalamt den Unternehmen eine Liste, die die einzelnen Objekte aufführte und Einzelangaben zum Reinigungspersonal enthielt, u.a. zu Alter, Familienstand, Lohnsteuerklasse und Kindern. Namen wurden nicht genannt, in einzelnen Einrichtungen waren jedoch lediglich ein oder zwei Personen als Reinigungspersonal beschäftigt.

Auch wenn eine namentliche Erwähnung der Bediensteten nicht stattfand, gilt der gesetzliche Schutz, wenn die betroffenen Personen bestimmbar sind (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 1 DSG-LSA). Eine (ausreichende) Anonymisierung ist nach § 2 Abs. 7 DSG-LSA erst dann anzunehmen, wenn personenbezogene Daten derart verändert werden, dass Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse nicht mehr oder nur mit einem unverhältnismäßig großen Aufwand an Zeit, Kosten und Arbeitskraft einer bestimmten oder bestimmbaren natürlichen Person zugeordnet werden können.
Mit Hilfe der zahlreichen Einzelangaben in der Liste konnten die betroffenen Personen einfach festgestellt werden. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten der Beschäftigten ist für diesen Fall in den Vorschriften der § 28 Abs. 1 DSG-LSA i.V.m. §§ 90g Abs. 1 Satz 2, 90d Abs. 2 BG LSA geregelt. Die dort genannten gesetzlichen Voraussetzungen waren nicht erfüllt. Die Betroffenen hatten in die Übermittlung auch nicht eingewilligt.

Damit lag eine unzulässige Übermittlung von personenbeziehbaren Daten vor, die die Betroffenen in ihrem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung (Art. 6 Abs. 1 LVerf) verletzte.

Auf den Hinweis des Landesbeauftragten hat die Stadt die Fehlerhaftigkeit ihres Vorgehens eingeräumt und umgehend die übermittelten Informationen zurückgefordert. Die Stellungnahme der Stadt ließ die künftige Beachtung der datenschutzrechtlichen Anforderungen erwarten, so dass nach § 24 Abs. 3 DSG-LSA von einer Beanstandung abgesehen wurde.