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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

16.5 Aufbewahrungsfristen für Dienstaufsichtsbeschwerden

Der Landesbeauftragte wurde darauf aufmerksam gemacht, dass in dem Bericht Nr. 16/1990 "Kommunale Schriftgutverwaltung" der Kommunalen Gemeinschaftsstelle für Verwaltungsvereinfachung (KGSt) empfohlen sei, Aufsichtsbeschwerden - in einer Generalakte - bis zu 15 Jahre aufzubewahren.

Das Führen von Generalakten zu Dienstaufsichtsbeschwerden ist datenschutzrechtlich bedenklich.

Nach § 90 Abs. 1 Satz 2 BG LSA gehören alle Unterlagen zur Personalakte - einschließlich ihrer Teilakten -, die mit dem Dienstverhältnis des Beamten in einem unmittelbaren inneren Zusammenhang stehen. Dazu gehören auch Unterlagen über mit dem Dienstverhältnis zusammenhängende Beschwerden, Behauptungen und Bewertungen, die nicht zu einem Disziplinarverfahren geführt haben. Dabei sind die Tilgungsregelungen des § 90e BG LSA zu beachten.

§ 28 Abs. 1 DSG-LSA sieht vor, dass für das Erheben, Verarbeiten oder Nutzen von Personaldaten über Angestellte, Arbeiter und Auszubildende, die in einem privatrechtlich ausgestalteten Ausbildungsverhältnis stehen, die §§ 90 bis 90g des BG LSA grundsätzlich entsprechend gelten.

Die KGSt hat daraufhin in ihrer Info 18/2002 (S. 149) einen entsprechenden Hinweis aufgenommen. Der Städte- und Gemeindebund Sachsen-Anhalt hat in den Kommunalnachrichten Sachsen-Anhalt Ausgabe 10, Nr. 618, den Hinweis des Landesbeauftragten abgedruckt.