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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

17. Polizei

17.1  Novellierung des SOG LSA

17.1.1 Einführung der Videoaufzeichnung

Die mit der Novellierung des SOG LSA im Kalenderjahr 2000 eingeführte Möglichkeit, an sog. Kriminalitätsschwerpunkten (gefährlichen Orten) eine Videoüberwachung durchführen zu können, soll durch einen neuen Gesetzesvorschlag der Landesregierung dahingehend erweitert werden, dass künftig neben der Videoüberwachung auch Videoaufzeichnungen vorgenommen werden können. Schon jetzt sind Aufzeichnungen im Einzelfall möglich, um eine Gefahrensituation zu dokumentieren und die Beweisführung für eine Straftat zu erleichtern.
Die neu vorgesehene Regelmöglichkeit zur Aufzeichnung soll erforderlich sein, um die Effektivität der Gefahrenabwehr, insbesondere der Straftatenverhütung, zu erhöhen. Dies überzeugt nicht, denn die bisherige Beobachtung stellt eine schnelle Reaktion zur Gefahrenabwehr sicher; die Aufzeichnung hilft bestenfalls, geschehenes Unrecht strafrechtlich abzuarbeiten, wenn Stunden oder Tage später auf eine Anzeige reagiert wird.

Unklar bleibt auch, warum die bisherige offene Beobachtung künftig nicht mehr ausreichen soll, wenn doch grundsätzlich weiterhin auf den Einsatz von Aufzeichnungsgeräten hinzuweisen ist (vgl. § 16 Abs. 3 SOG LSA).

Gründe der Verwaltungsvereinfachung reichen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht aus, um derartig weitgehende Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung zu rechtfertigen.

Mit der Schaffung der Aufzeichnungsmöglichkeit sieht der Landesbeauftragte daneben die Gefahr, dass digitale Aufzeichnungen langfristig und an den verschiedensten Stellen gespeichert werden können, ohne dass der unbeteiligte Bürger jemals davon etwas erfährt. Außerdem entsteht mit dieser neuen Regelaufzeichnung die Gefahr unkontrollierter Abgleiche von Gesichtsfelderkennungen.