VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
17.2 Mobiltelefon-Überwachung mit IMSI-Catcher
Das Gerät identifiziert betriebsbereite Mobiltelefone und erfasst nicht nur Kartendaten eines konkret gesuchten Handys, sondern auch alle aktiven Mobiltelefone in seinem räumlichen Umfeld (ca. 100 - 150 m).
Für den Einsatz dieses Gerätes bei der Strafverfolgung mangelte es der Polizei bisher an einer entsprechenden Rechtsgrundlage. Mitte 2002 hatte der Gesetzgeber mit einer neuen Vorschrift in der StPO (§ 100i) der Polizei bei Straftaten von erheblicher Bedeutung die Möglichkeit eingeräumt, Karten- und Gerätenummern von Mobiltelefonen, deren Rufnummern und deren Nutzer zu ermitteln. Außerdem wird mit dieser Vorschrift auch die Suche nach Verdächtigen mit Hilfe des IMSI-Catchers ermöglicht.
Die Gesetzesänderung sieht vor, dass für den Einsatz eine richterliche Anordnung erforderlich ist und die Daten Dritter nach dem Einsatz dieses Geräts unverzüglich zu löschen sind.
Bereits vor der Änderung der StPO erlaubte das zum 01.01.2002 in Kraft getretene Anti-Terror-Gesetz dem Verfassungsschutz und dem MAD den IMSI-Catcher zu nutzen.
Die rechtlichen Bedenken der Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder bestehen darin, dass in die Überwachung mit dem IMSI-Catcher wegen der Umfelderfassung zwangsläufig eine Vielzahl unverdächtiger Personen einbezogen werden.
Weiterhin wird kritisiert, dass die Anknüpfung an den zu weiten Rechtsbegriff "Straftat von erheblicher Bedeutung" anders als bei den Katalogstraftaten des § 100a StPO ein sehr weites Einsatzfeld für die Polizei eröffnet wird. Schon ein Ladendiebstahl kann jetzt im Wiederholungsfall eine Straftat von erheblicher Bedeutung sein.
Damit dürfte ein weiterer Schritt auf dem Weg zur allumfassenden Überwachung auch rechtstreuer Bürger getan sein.