Menu
menu

VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

17.3 Unzulässigkeit einer Ed-Behandlung

Anlässlich des deutsch-spanischen Gipfeltreffens im Oktober 2001 in Quedlinburg hatte sich die Polizei zum Ziel gesetzt, eventuelle Störungen schon im Ansatz zu unterbinden. Im Laufe der Veranstaltung störten Jugendliche bei Annäherung der Regierungsdelegation durch Rufe wie "Mörder" oder "Kriegstreiber". Zur Vermeidung weiterer Störungen wurde die Ingewahrsamnahme von vier Jugendlichen verfügt. Nach der Aufnahme eines Protokolls über freiheitsentziehende Maßnahmen wurden bei den Jugendlichen anschließend erkennungsdienstliche Maßnahmen durchgeführt.

Leider war in der festgesetzten Gruppe zumindest ein unbeteiliger Jugendlicher, dessen Vater sich beim Landesbeauftragten beschwerte. Wie die datenschutzrechtliche Überprüfung ergab, war die Ed-Behandlung vom Gesetz nicht gedeckt, weil die rechtlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 2 Nrn. 1 und 2 SOG LSA (Behandlung zur Identitätsfeststellung oder Verdacht einer Straftat) nicht gegeben waren. Weder bestanden in diesem Fall Zweifel an der Identität des Sohnes des Petenten noch wurde er einer Straftat verdächtigt.

Die zuständige Polizeidirektion löschte die Daten des Jugendlichen und hat diesen Vorfall zum Anlass genommen, die beteiligten Polizeibeamten diesbezüglich für künftige Großveranstaltungen noch einmal zu unterweisen.