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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

17.4 Eindeutige Empfängeranschrift bei Vorladungen zur Beschuldigtenvernehmung

Ein Bürger beschwerte sich beim Landesbeauftragten darüber, dass er im Vorladungsschreiben eines Polizeireviers zusammen mit dem Namen eines angeblichen Mitbewohners, der einer Straftat verdächtigt wurde, zur Beschuldigtenvernehmung aufgeführt war. Erst nach Öffnung des Briefes habe er aus der persönlichen Anrede in dem Vorladungsschreiben erkennen können, dass er gar nicht betroffen war.

Wie sich nach der Stellungnahme durch das Polizeirevier herausstellte, hatte dieses - wie bei Untermietern vorgeschrieben - es versäumt, hinter dem ersten Namen des Beschuldigten und vor dem Namen des Beschwerdeführers (Hauptmieter) das Wort "bei" einzufügen, so dass für den Bürger der Eindruck entstehen musste, auch er sei Empfänger des Vorladungsschreibens.

Das Ministerium des Innern hat diesen Vorgang zum Anlass genommen, auf die Beachtung der Schreib- und Gestaltungsregeln für die Textverarbeitung (DIN 5008) hinzuweisen.