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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

18.11 Insolvenz und Zwangsversteigerungen im Internet

Die Insolvenzordnung regelt nicht nur die Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder die Anordnung von Verfügungsbeschränkungen. Diese für den einzelnen schon gravierenden Entscheidungen sind nach diesem Gesetz darüber hinaus öffentlich bekannt zu machen, um anderen Teilnehmern am Geschäftsverkehr zu ermöglichen, sich auf die Insolvenzsituation des Betroffenen einzustellen.
Zur Klarstellung: Die Regelungen können nicht nur juristische Personen betreffen, sondern in gleicher Weise - insbesondere im Rahmen eines Verbraucherinsolvenzverfahrens - jedermann.

Bisher erfolgten derartige Bekanntmachungen in Papierform, vor allem in Zeitungen. Zwecks Kostenreduktion wie auch zur erleichterten Wahrnehmbarkeit für Interessierte wurde durch eine Novellierung der Insolvenzordnung und einer auf diesem Gesetz fußenden Rechtsverordnung die Möglichkeit geschaffen, die notwendigen Bekanntmachungen auch im Internet vorzunehmen.
Ökonomische Vorteile sind aber in einem Rechtsstaat nicht die einzige Messlatte. Der Landesbeauftragte hält - wie seine Kollegen - diese Form der Veröffentlichung schon im Grundsatz für problematisch. Das Internet war und ist für solche Zwecke nicht konzipiert, insbesondere lässt sich der Informationsfluss weder geografisch noch qualitativ adäquat steuern, geschweige denn begrenzen.
Informationen, einmal im Internet, sind nicht mehr rückholbar. Die Einstellung ins Internet führt außerdem regelmäßig zu einer Übermittlung in das Ausland - insbesondere auch in solche Länder, in denen die Menschenrechte und damit auch der Schutz personenbezogener Daten eine zu vernachlässigende bzw. unbeachtete Größe sind. Daher lassen die Datenschutzgesetze des Bundes und der Länder mit Recht solche Übermittlungen insbesondere durch öffentliche Stellen nur in wenigen Fällen und unter engen Voraussetzungen zu.

Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder haben im Rahmen einer Entschließung vom 24.04.2001 (Anlage 2) auf die Risiken dieser Bekanntmachungsform hingewiesen und besondere Maßnahmen zum Schutz der Betroffenen eingefordert.
Die Hinweise wurden im Gesetzgebungsverfahren berücksichtigt und haben letztlich Niederschlag in der im Februar 2002 erlassenen Bekanntmachungsverordnung gefunden.

Die grundsätzliche Problematik besteht in gleicher Weise bei Veröffentlichungen von Zwangsversteigerungen im Internet. Hier sollten zumindest ähnliche Begrenzungsregelungen im ZVG getroffen werden, wie sie in der Bekanntmachungsverordnung vorgesehen sind. So wäre es bereits unter geltendem Recht möglich, datenschutzgerecht zu verfahren, indem § 38 ZVG verfassungskonform ausgelegt und auf die Benennung des Grundstückeigentümers bei der Bekanntmachung eines Versteigerungstermins in der Regel verzichtet würde.

Der Landesbeauftragte geht davon aus, dass die Landesregierung seine Bedenken und Anregungen im Rahmen von Rechtssetzungsverfahren auch durch eigene Initiativen adäquat berücksichtigen wird.