VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
18.4 Auskunft aus dem bei den Amtsgerichten geführten Schuldnerverzeichnis
Ein Beschwerdeführer wandte sich an den Landesbeauftragten, da er der Auffassung war, ihm werde zu Unrecht die Einsicht in die über ihn im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten verwehrt.
In der Tat war es zu einer rechtlichen Fehleinschätzung in der Verwaltungstätigkeit des Amtsgerichts gekommen.
Entgegen der Auffassung des Gerichtsdirektors ist dem Betroffenen nach § 15 Abs. 1 DSG-LSA auf Antrag Auskunft u.a. über die zu seiner Person im Schuldnerverzeichnis gespeicherten Daten einschließlich deren Herkunft zu erteilen. Diese Bestimmung ist anwendbar, da andere bereichsspezifische Rechtsvorschriften nicht bestehen.
Insbesondere half vorliegend die in der ZPO geregelte Auskunftsnorm (siehe § 915b i.V.m. § 915 Abs. 3 ZPO) nicht weiter, da dort lediglich - zum Schutz des Betroffenen - die Auskunftserteilung über Daten des Betroffenen an Dritte geregelt ist. Gleiches gilt im konkreten Fall auch hinsichtlich § 21 EGGVG, der sich auf den hier nicht relevanten Auskunftsanspruch hinsichtlich übermittelter Daten und deren Empfänger bezieht.
Der Petent hatte sich zugleich im Wege einer Dienstaufsichtsbeschwerde an den Präsidenten des Landgerichts gewandt. Aus dessen Antwort ging hervor, dass dieser zur gleichen rechtlichen Einschätzung wie der Landesbeauftragte gelangt war.