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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

18.5 Getrübte Freuden am Interneteinkauf - Fehler im Schuldnerverzeichnis

Kaufvorgänge, die über das Internet abgewickelt werden, stellen inzwischen eine alltägliche Situation dar. Allerdings bedeutet dies nicht, dass damit Probleme, die beim direkten Kauf auftreten können, passé wären.

Ein Petent, der sich an den Landesbeauftragten gewandt hatte, machte entsprechende besondere Erfahrungen.
Er hatte über das Internetangebot eines Modeherstellers Kleidung bestellt. Nach kurzer Zeit erhielt er von dieser Firma ein Schreiben, in welchem ihm - unter Hinweis auf eine neutrale Auskunft der Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung e.V. (SCHUFA) - höflich mitgeteilt wurde, dass man seine Bestellung nicht ausführen könne. Letztlich wurde er damit für kreditunwürdig erklärt.

Im Unterschied zum Kauf von Angesicht zu Angesicht, sehen viele Internethändler die Notwendigkeit, sich hinsichtlich der Erfüllung der Zahlungspflicht ihrer Kunden abzusichern. Dies geschieht z.T. dadurch, dass der Kauf über Kreditkarten abgewickelt wird. Viele Händler greifen jedoch auf die Daten der SCHUFA zurück. Bei dieser - wie auch anderen ähnlichen - Auskunfteien sind Daten gespeichert, welche nicht nur Banken, sondern auch Kaufleuten, u.a. einen Eindruck über die Zahlungsfähigkeit ihrer potentiellen Kunden vermitteln sollen. Die grundlegenden Daten erhält die SCHUFA u.a. aus dem Schuldnerverzeichnis der Amtsgerichte in einem automatisierten Verfahren.

Wie der Petent dann durch Einsichtnahme in das Schuldnerverzeichnis feststellte, war dort ein gegen ihn gerichteter Haftbefehl eingetragen. Diese Haftanordnung in einer Zwangsvollstreckungssache war aber durch das Landgericht bereits lange aufgehoben worden. Die Korrektur des Schuldnerverzeichnisses erfolgte jedoch nicht sofort nach Rechtskraft der Entscheidung des Landgerichts, sondern erst nachdem der Petent eine Dienstaufsichtsbeschwerde eingelegt hatte - sechs Monate später. Dies hatte zur Folge, dass er - bedingt durch die automatisierte Übermittlung der fehlerhaften Daten vom Amtsgericht an die SCHUFA - in der Zwischenzeit bei der SCHUFA als finanziell "unsicherer Kandidat" geführt wurde.

Der Landesbeauftragte weist angesichts dieses Falles nachdrücklich auf die jederzeitige gesetzliche Pflicht der öffentlichen Stellen hin, die Integrität der in ihrem Zuständigkeitsbereich verarbeiteten und genutzten Daten gewährleisten zu müssen.

Nur wegen der angemessenen Reaktion des Landgerichtspräsidenten hat er auf eine förmliche Beanstandung verzichtet.