Menu
menu

VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

18.6 Unvermeidliche (?) Nachlässigkeit

Im Rahmen eines zivilgerichtlichen Verfahrens hatte ein Bürger, um Prozesskostenhilfe beantragen zu können, detaillierte Unterlagen über seine finanziellen Verhältnisse in Kopie dem Gericht übersandt. Das entsprechende Schreiben ist beim betreffenden Amtsgericht eingegangen. Auf dem Eingangsstempel sind im entsprechenden Feld auch etliche Anlagen zahlenmäßig vermerkt worden. Die diesem Vermerk entsprechenden Anlagen gelangten jedoch nicht zur Verfahrensakte.
Bei einer ihm gewährten Akteneinsicht bemerkte der Betroffene dies und weitere Mängel in der Aktenführung. Nachdem ein unglücklich formuliertes Schreiben des Gerichts für zusätzliche Verärgerung gesorgt hatte, wandte er sich mit der Bitte an den Landesbeauftragten, den Verbleib der Unterlagen zu klären.
Auch der Landesbeauftragte stellte Mängel in der praktischen Handhabung der Aktenführung fest, konnte aber den Verbleib der für den Petenten wichtigen Kopien auch nicht klären. Die Überprüfung von Organisation und Postlauf des Gerichts ergab keine grundsätzlichen organisatorischen Defizite. Es blieben allgemeine Fehlerquellen, die im alltäglichen Ablauf von Verwaltungsstellen, so auch bei der Geschäftsstelle eines Gerichtes, nicht immer vermeidbar sind.

Die Leitung des Amtsgerichts versicherte, dass die verhaltensbezogenen und organisatorischen Defizite aufgearbeitet wurden.
Auf eine förmliche Beanstandung konnte letztlich verzichtet werden.