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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

18.9 Forderungssicherungsgesetz

Der Bundesrat hat erneut beschlossen, den o.g. Gesetzentwurf (BR-Drs. 902/02) in den Bundestag einzubringen. Einige der darin vorgesehenen Gesetzesänderungen erscheinen aus datenschutzrechtlicher Sicht bedenklich.

  • So soll durch einen neu einzufügenden § 750a ZPO einem Gläubiger die Möglichkeit eingeräumt werden, sich polizeilicher Fahndungshilfsmittel zu bedienen.
    Auch unter Berücksichtigung der im Gesetzentwurf vorgesehenen Begrenzung der möglichen Fahndungsmittel bestehen bereits grundsätzliche Bedenken, Instrumentarien der Strafverfolgung zur Durchsetzung privater Forderungen einzusetzen.
    Angesichts der Schwere eines solchen Eingriffs in das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung ist auch die im Entwurf vorgesehene Festlegung eines letztlich immer willkürlich gewählten Betrages einer Mindestsumme als einzige Zugangsvoraussetzung zu polizeilichen Fahndungshilfsmitteln nicht ausreichend. Die insoweit vorgesehene Gleichstellung Privater mit rechtlich wesentlich enger gebundenen öffentlichen Gläubigern ist schwerlich zu rechtfertigen.
     
  • Ferner sieht der Entwurf vor, durch Einfügen eines neuen Absatzes 4 in § 39 StVG (Übermittlung von Fahrzeugdaten und Halterdaten zur Verfolgung von Rechtsansprüchen) die Auskunftsmöglichkeit auf privatrechtliche Titel zu erweitern.
    Der bislang herrschende Grundsatz, dass Privatpersonen nur Auskunft aus dem Fahrzeugregister erhalten, wenn sie einen möglichen Rechtsanspruch im Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr darlegen können, wird damit durchbrochen. Die Abkehr von diesem Prinzip ist aus datenschutzrechtlicher Sicht problematisch, weil eine bisher zu Recht als sinnvoll erachtete Begrenzung des Auskunftsrechts aufgehoben werden soll.
    Vergleichbar den Beschränkungen der Datenübermittlung aus dem Verkehrszentralregister hat der Gesetzgeber die Durchbrechung des Sozialgeheimnisses bislang ausschließlich zur Durchsetzung von öffentlich-rechtlichen Ansprüchen zugelassen.
     
  • Eine weitere Neuregelung soll bewährte Regeln des Sozialgeheimnisses aufbrechen und die Übermittlung von Daten über die Anschrift des Betroffenen und seine Aufenthaltsorte, die bei den Sozialversicherungsträgern unter einer konkreten Zweckbindung vorhanden sind, zur Vollstreckung privatrechtlicher Titel an Private freigeben.

    Diese systemwidrige Veränderung der Datenübermittlungsregelungen im Sozialrecht würden nicht nur das Vertrauen in das Sozialgeheimnis untergraben, sondern auch zu gravierenden Verhaltensänderungen der Betroffenen führen. Deren Auswirkungen auf das Bürger-/Staatsverhältnis und die sozialen Sicherungssysteme sind kaum absehbar.

Über diese Bedenken, die von Landesbeauftragten anderer Länder geteilt werden, wurde das Ministerium der Justiz unterrichtet. Der Landesbeauftragte wird die weitere Entwicklung verfolgen.