VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
19.2 Übermittlung von Lehrerdaten an die Kirchen
Zur Sicherstellung des Religionsunterrichtes wurde geprüft, ob Anschriften von Lehrern von der Schulverwaltung an eine Kirche übermittelt werden dürfen. Die Kirche wollte die Lehrer, die die staatliche und kirchliche Lehrbefähigung haben, jedoch in anderen Fächern unterrichten, motivierend ansprechen. Das Kultusministerium hatte datenschutzrechtliche Bedenken, die vom Landesbeauftragten bestätigt wurden.
Eine bereichsspezifische Rechtsgrundlage für die Übermittlung von Personaldaten von Lehrkräften war für diese Datenübermittlung nicht ersichtlich. Auch allgemeine Regelungen auf verfassungsrechtlicher Grundlage zur gemeinsamen Verantwortung für den Religionsunterricht waren als reine Aufgabenzuweisungen nicht ausreichend.
Auch eine sog. Widerspruchslösung (Mitteilung der Schulverwaltung an die Lehrkräfte, dass die Adressen an die Kirche übermittelt werden, falls nicht rechtzeitig ein Widerspruch eingeht) wurde geprüft. Ohne Rechtsgrundlage sind aber Datenübermittlungen an Dritte nach einem allgemeinen und in § 4 Abs. 1 DSG-LSA normierten Grundsatz lediglich bei Vorliegen der Einwilligung der Betroffenen zulässig. Die Widerspruchslösung wird dem Erfordernis einer ausdrücklichen, informierten Einwilligung (§ 4 Abs. 2 DSG-LSA) deshalb nicht gerecht.
In Gesprächen konnten jedoch drei Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt werden, an denen sich Kirche und Kultusministerium orientieren können.