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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

19.3 Offenbarung von Gesundheitsdaten in einem Elternbrief

Anlässlich einer Umgebungsuntersuchung im Rahmen von Ermittlungen nach dem Infektionsschutzgesetz wurde festgestellt, dass ein Schüler einer Grundschule an einer meldepflichtigen Krankheit litt.

Daraufhin wandte sich das Gesundheitsamt mit der Bitte um Angabe der vermutlichen Kontaktpersonen (Namen und Adressen der Schüler der entsprechenden Klasse) an die Schulleiterin. Diese Datenübermittlung, die nach den Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes zulässig war, erfolgte umgehend. Auch wurde auf Bitten der Schulleitung eine Informationsveranstaltung in Zusammenarbeit mit dem Gesundheitsamt in der Schule durchgeführt.
Darüber hinaus verfasste die Schulleiterin einen Brief an alle Eltern, in dem auf die besondere Situation und die erforderlichen Schutzmaßnahmen hingewiesen wurde. Im Rahmen des Elternbriefes wurde aber leider auch der Name des erkrankten Schülers und die Klasse genannt.
Der Vater, der diesen Elternbrief erhielt, war darüber nicht erbaut und wandte sich an den Landesbeauftragten mit der Bitte um Prüfung.

Die Angabe einer Erkrankung im Zusammenhang mit dem Namen des Erkrankten zählt zu den personenbezogenen Daten besonderer Art nach § 2 Abs. 1 Satz 2 DSG-LSA. Eine solche Offenlegung war deshalb nur auf gesetzlicher Grundlage zulässig (vgl. § 38 Abs. 8 InfSchG) oder mit ausdrücklicher Einwilligung des Betroffenen (hier: der Eltern als Erziehungsberechtigte). Beides lag nicht vor.
Die Schulleiterin wurde entsprechend belehrt.