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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

19.4 Ehrenamtliche Tätigkeit im Prüfungsausschuss gem. § 37 Abs. 3 BBiG

Auf der Grundlage des § 37 Abs. 3 BBiG war ein Lehrer durch das zuständige Staatliche Schulamt gegenüber der Industrie- und Handelskammer (IHK) als Mitglied des Prüfungsausschusses vorgeschlagen worden.
Als er in dem Ausbildungsberuf, für den er als Prüfer benannt worden war, nicht mehr unterrichtend tätig war, teilte das Staatliche Schulamt dies ohne sein Wissen der IHK mit und benannte ein Ersatzmitglied. Der Lehrer beklagte sich beim Landesbeauftragten über die Übermittlung der Information.

Die Beschwerde des Petenten war begründet. Das Berufsbildungsgesetz selbst enthält keine normenklare Regelung, wann und in welchem Umfang in einem solchen Fall des Unterrichtswechsels personenbezogene Daten des betroffenen Lehrers übermittelt werden dürfen. Demgemäß gelten die allgemeinen datenschutzrechtlichen Regelungen des § 11 DSG-LSA. Für die Rechtmäßigkeit der Datenübermittlung kam es daher entscheidend darauf an, ob die Mitteilung aus Sicht des Staatlichen Schulamtes für die Entscheidung der IHK erforderlich war oder nicht. Da seitens der IHK rechtlich einwandfrei entschieden wurde, dass der Lehrer nicht sofort mit dem Wechsel des Unterrichtsfaches seine Sachkunde und damit seine Befähigung zum Prüfer verliert, war die Mitteilung des Staatlichen Schulamtes - streng rechtlich gesehen - nicht erforderlich. Die Rechtsauslegung und -anwendung der IHK war jedoch dem Staatlichen Schulamt nicht bekannt. Das hatte - in Unkenntnis der Auswahlkriterien der IHK - die Erforderlichkeit der Datenübermittlung schlicht falsch bewertet.

Der Landesbeauftragte hat der IHK empfohlen, eine grundsätzliche Klärung bezüglich der Sachkunde eines Lehrers, der in Prüfungsausschüssen der IHK mitarbeitet, in Zusammenarbeit mit den Vertretern der Schulämter vorzusehen. Dann entfallen künftig solche Mitteilungen, die einen Eingriff in das Grundrecht des Betroffenen nach Artikel 6 Abs. 1 LVerf darstellen.