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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20.12 Taschengeld für die Dauer der U-Haft

Ein Petent hatte bei der für ihn zuständigen Sozialbehörde einer Stadt für die Dauer der U-Haft Taschengeld beantragt. Ein Schreiben des Sozialamtes der Stadt mit ausführlichen Berechnungen zum Taschengeld war dem Petenten dann in der Justizvollzugsanstalt offen ausgehändigt worden. Dies lag daran, dass sich das Schreiben zwar an den Petenten richtete, im Adressfeld jedoch die Justizvollzugsanstalt mit Postfach und Postleitzahl angegeben war.
Da das Taschengeld auf der Grundlage des BSHG gewährt wird, handelte es sich um besonders geschützte Sozialdaten, die auf diese Weise einer Vielzahl von Mitarbeitern in der Justizvollzugsanstalt bekannt gegeben wurden.

Auf den Hinweis des Landesbeauftragten hat die Stadt die Fehler eingeräumt und die erforderlichen Maßnahmen getroffen, um entsprechende Fehler bei der Adressierung künftig zu vermeiden.