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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20.2 Datenerhebung bei Dritten

Leider werden dem Landesbeauftragten immer wieder Fälle bekannt, in denen die öffentlichen Stellen unzulässigerweise personenbezogene Daten bei Dritten erheben. Dem steht der datenschutzrechtliche Grundsatz entgegen, dass personenbezogene Daten grundsätzlich beim Betroffenen zu erheben sind. Der Grundsatz ist verfassungsrechtlich vorgegeben und in vielen Fachgesetzen ausdrücklich formuliert (vgl. u.a. § 67a Abs. 2 SGB X, § 9 Abs. 2 DSG-LSA). Diese Regelungen gewährleisten, dass der Betroffene jederzeit weiß, welche öffentliche Stelle was wann über ihn weiß.

So wurde der Landesbeauftragte durch eine Eingabe darauf aufmerksam, dass ein Sozialamt zur Überprüfung der Einkommensverhältnisse des Leistungsempfängers dessen Arbeitgeber befragte. Dies führte faktisch dazu, dass die dem Sozialgeheimnis unterliegende Information, Sozialhilfeempfänger zu sein, dem Arbeitgeber unzulässig bekannt wurde. Die Datenerhebung beim betroffenen Sozialhilfeempfänger hätte hier vollkommen genügt. Der Betroffene hatte auch auf die gleichzeitig auch an ihn gerichtete Anfrage reagiert.

Auf die Hinweise des Landesbeauftragten hat das Sozialamt umgehend Maßnahmen getroffen, um die unzulässige Datenerhebung bei Dritten künftig zu unterbinden.