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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20.4 Hausbesuch durch Sozialhilfeermittler

Durch eine Eingabe wurde bemängelt, dass Mitarbeiter des Sozialamtes wiederholt und eindringlich Hausbesuche ankündigten. Anlass war der wiederholte Antrag auf finanzielle Leistungen für ein Möbelstück.

Es wurde festgestellt, dass die Maßnahmen in diesem Einzelfall jedenfalls im Ergebnis vertretbar waren. Es bestand aufgrund der vorherigen Leistung Anlass, die Bedarfssituation als Voraussetzung für eine weitere Leistungsbewilligung vor Ort zu überprüfen.

Der Landesbeauftragte hatte jedoch in diesem und anderen Fällen den Eindruck, dass die rechtlichen Grundlagen für Hausbesuche von Sozialhilfeermittlern nicht ausreichend bekannt sind. Er weist deshalb noch einmal auf deren Grundlagen hin:

Der Einsatz von Sozialhilfeermittlern ist aus datenschutzrechtlicher Sicht nur zulässig, wenn dieser besondere Weg der Datenerhebung erforderlich und verhältnismäßig ist. Die Verhältnismäßigkeit setzt voraus, dass die Erhebung der erforderlichen Informationen durch weniger eingreifende, andere Ermittlungsmethoden nicht möglich ist oder die Beratung der auf Hilfe angewiesenen Bürger im Einzelfall diese Form zwingend erfordert.
Voraussetzung eines Hausbesuches sind konkrete Anlässe, ggf. konkrete Anhaltspunkte für die Notwendigkeit der Überprüfung von Angaben sowie ein genau definierter Auftrag. Der Besuch eines Ermittlers zur Verdachtsfindung ist - mangels Erforderlichkeit - unzulässig. Die Betroffenen sind darauf hinzuweisen, dass keine rechtliche Verpflichtung zur Gewährung des Zutritts in die Wohnung besteht.
Stets ist der Zweck des Besuches zu erläutern. Besteht nach dem Gesetz eine Auskunftspflicht, ist auf die entsprechende Rechtsvorschrift, die Voraussetzungen für die Gewährung von Rechtsvorteilen sowie die Folgen der Verweigerung von Angaben hinzuweisen. Besteht keine Auskunftspflicht, ist auf die Freiwilligkeit der Angaben hinzuweisen (§ 67a Abs. 3 Satz 3 SGB X).