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VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003

20.7 Personaldaten von Pflegefachkräften

Bei den Leistungserbringern treten in der letzten Zeit vermehrt Irritationen im Zusammenhang mit der Erhebung bzw. Übermittlung personenbezogener Daten von Mitarbeitern in Pflegeeinrichtungen auf. So wurde beispielsweise gefordert, dass bei Neueinstellungen, Entlassungen und Personenstandsänderungen (!) eine vollständig ausgefüllte Personalbestandsanzeige an die Aufsichtsbehörde zu senden sei.

Sicherlich ist aufgrund von Vorfällen in den letzten Jahren verständlich, dass die Aufsichtsbehörden ihrer Kontrolltätigkeit in Altenpflegeeinrichtungen intensiver nachkommen und damit auch im Interesse der Heimbewohner handeln. Dass aber Geburtsdatum und Privatanschrift der dort eingesetzten Pflegekräfte ohne gesetzliche Grundlage gefordert werden, erschien dem Landesbeauftragten doch bemerkenswert. Eine Einwilligungserklärung der betroffenen Mitarbeiter zur Übermittlung der personenbezogenen Daten lag der Beschäftigungsstelle nicht vor.

§ 12 Abs. 1 Ziffern 4 und 5 Heimgesetz fordern bei der Anzeige der Betriebsaufnahme die vorgesehene Anzahl der Mitarbeiterstellen, den Namen, die berufliche Ausbildung und den Werdegang der Heimleitung und bei Pflegeheimen auch der Pflegedienstleitung sowie Namen und berufliche Ausbildung der Betreuungskräfte anzugeben. Änderungen im Personalbestand sind ebenfalls anzugeben.
Darüber hinaus kann nach § 12 Abs. 2 Heimgesetz die zuständige Behörde weitere Angaben verlangen, soweit sie zur zweckgerichteten Aufgabenerfüllung erforderlich sind.

Dass diese nicht erforderlich waren, zeigte die - zutreffende - Reaktion auf eine Nachfrage des Landesbeauftragten bei der abfragenden Behörde.
Die Leistungserbringer wurden von der Behörde schnell darauf hingewiesen, dass die zusätzlich geforderten Angaben entbehrlich seien.