VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
20.8 Der "Datenabgleich"-Bereich des BAföG
Sein Verständnis für den Datenabgleich im Rahmen der Terrorismusbekämpfung äußerte ein Petent gegenüber dem Landesbeauftragten. Dass dieser Datenabgleich aber auch im Bereich des Bundessausbildungsförderungsgesetzes möglich sein solle, könne er nicht einsehen.
Der Landesbeauftragte konnte ihn aber darauf hinweisen, dass diese Maßnahme nicht auf den Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung nach dem 11. September 2001 fußte.
Die Vorschrift, die den Datenabgleich im Rahmen der Gewährung von Sozialleistungen gestattet, wurde bereits durch das Gesetz vom 23.10.2000 (BGBl. I S. 1433) eingeführt und lässt den Abgleich nach § 45d EStG zwischen dem Bundesamt für Finanzen und den jeweiligen Sozialleistungsträgern - also nicht nur BAföG-Behörden - zu.
Der Sozialleistungsträger hatte zuvor vom Bundesrechnungshof deutliche Hinweise erhalten, dass bei der Berechnung der Leistungen nach dem BAföG in erheblichem Umfang Einkünfte aus Kapitalvermögen bei der Antragstellung nicht angegeben würden.
Bei dem Abgleich stellte sich heraus, dass in mehr als 20 % (!) aller Anträge solche Einkünfte nicht angegeben wurden.
Auch der Petent hatte vergessen, dem Sozialleistungsträger mitzuteilen, dass er Einkünfte aus Kapitalvermögen bezog. Insofern war er seiner Meldepflicht nach § 60 SGB I nicht nachgekommen. Der durchgeführte Datenabgleich war in diesem Fall gesetzlich vertretbar.
Der Landesbeauftragte hat aber betont, dass eine dauerhafte vollständige Abfrage beim Bundesamt für Finanzen mangels spezieller gesetzlicher Grundlage unzulässig bleibt (§ 67 Abs. 1 SGB X).