VI. Tätigkeitsbericht des Landesbeauftragten für den Datenschutz Sachsen-Anhalt vom 01.04.2001 - 31.03.2003
21. Statistik
Geplante Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie bereitet bereits seit Ende des Jahres 2000 gemeinsam mit den Wirtschaftsressorts der Länder die Einführung einer bundeseinheitlichen Wirtschaftsnummer vor.
Diese Nummer, so heißt es im Gesetzentwurf vom 11.02.2002 (BT-Drs. 14/8211), soll im Verkehr mit Behörden, der amtlichen Statistik und anderen öffentlichen Stellen zur Bezeichnung und Identifizierung des wirtschaftlich Tätigen verwendet werden und die bestehende Nummernvielfalt ersetzen. Der Vorteil für die Unternehmen sei, dass sie in großem Umfang von Meldungen und damit von bürokratischen Hemmnissen entlastet würden.
Der zunächst entstehende durchaus vorteilhafte Eindruck wird jedoch durch die Betrachtung des gesamten Ansinnens aus datenschutzrechtlichem Blickwinkel erheblich beeinträchtigt.
Unternehmen in diesem Zusammenhang nämlich würden nicht nur Großbetriebe sein, sondern jeder gewerblich Tätige, also jeder selbständige Malermeister, jeder selbständige Taxifahrer. Aber damit nicht genug: Jeder, der in seiner Wohnung eine Haushaltshilfe beschäftigt, würde eine solche Wirtschaftsnummer erhalten.
Die Nummern sollen voraussichtlich in der Zentralen Datensammel- und Abgleichstelle der Bundesanstalt für Arbeit vergeben und gespeichert werden, die auch den hinter jeder Nummer stehenden elfteiligen Stammdatensatz, u.a. aus Name, Vornamen, Anschrift und Handels-, Partnerschafts-, Genossenschaft- oder Vereinsregistereintrag, verwalten soll. Die Bundesanstalt für Arbeit würde den Stammdatensatz bzw. ihr bekannt gewordene Änderungen einer Vielzahl verschiedener Stellen, z.B. den Finanzämtern und den für die Entgegennahme von Gewerbeanzeigen zuständigen Behörden, mitteilen.
Datenschutzrechtlich bedeutsam erscheint dem Landesbeauftragten u.a., dass damit das übergreifende Personenkennzeichen - und als solches muss die Betriebsnummer wegen ihres bundeseinheitlichen Charakters und bundesweiten Verwendungszwecks bei natürlichen Personen wohl angesehen werden -, durch die Hintertür wieder eingeführt wird. Dies ist u.a. wegen der Gefahr der Erstellung von Persönlichkeitsprofilen abzulehnen. Bereits 1976 erklärte dazu der Rechtsausschuss des Deutschen Bundestages, dass "die einheitliche Nummerierung der Bevölkerung" durch ein "Personenkennzeichen als unzulässig" angesehen wird. Diese damalige Einschätzung wurde mit dem sog. Volkszählungsurteil des Bundesverfassungsgerichts vom 15.12.1983 bestätigt.
Die Implementierung der Wirtschaftsnummer wird bei den beteiligten Stellen erheblichen Aufwand verursachen. Aus diesem Grunde hat sich der Bundesgesetzgeber entschlossen, die Verwendung dieser Nummer in Regensburg und dem Landkreis Neumarkt (beide Bayern) bis zum 31. Oktober 2003 erproben zu lassen.
Die Datenschutzbeauftragten des Bundes und der Länder werden die Erprobung der Wirtschaftsnummer und den Prozess ihrer tatsächlichen bundesweiten Einführung kritisch begleiten und darauf achten, dass sich die in der Erprobungsphase gewonnenen Erkenntnisse im Sinne des Datenschutzrechts in einem Wirtschaftsnummer-Einführungsgesetz widerspiegeln.